Corona KURZARBEIT UPDATE INFO

anbei die Aktuellsten Infos zum Thema Kurzarbeit.

Quelle: AMS & ÖHV & ORF

Downloads zur Corona-Kurzarbeit

 www.ams.at 

AMS Infos KURZARBEIT LINK

Die neue Bundesrichtlinie des Arbeitsmarktservice zur Kurzarbeit bringt weitere Verbesserungen und Klarstellungen für die Betriebe.

  1. Förderbar sind alle Arbeitnehmer, d. h. auch leitende Angestellte und sogar Mitglieder des geschäftsführenden Organs des Unternehmens, wenn sie ASVG-versichert sind.
  2. Lehrlinge dürfen an der Kurzarbeit teilnehmen, wenn dies die Sozialpartnervereinbarung vorsieht. Die Nettoersatzquote beträgt bei Lehrlingen 100 % des bisherigen Nettoentgeltes. Leider gibt es derzeit noch keine überarbeitete Sozialpartnervereinbarung.
  3. Die Kosten lassen sich jetzt recht exakt beziffern: Bei einer Reduktion der Arbeitszeit auf 10 % betragen die Gesamtkosten, die der Arbeitgeber zu tragen hat, ca. 18 %, bei einer Reduktion der Arbeitszeit auf 50 % betragen die Gesamtkosten, die der Arbeitgeber zu tragen hat, ca. 50 %. Mit anderen Worten: 10 % der bisherigen Arbeitszeit führen zu 18 % der bisherigen Kosten, 50 % der bisherigen Arbeitszeit führen zu 50 % der bisherigen Kosten – damit ist im wesentlichen Kostenneutralität gewährt. Umso mehr die Arbeitszeit reduziert wird, desto höher sind somit die Zusatzkosten, die der Arbeitgeber zu tragen hat.
  4. Die gesetzliche Anforderung der Verständigung des AMS sowie der Beratung durch das AMS im Vorfeld wird durch die Vorlage einer „Corona“-Sozialpartnervereinbarung erfüllt. Mit anderen Worten: Beratung und Verständigung des AMS im Vorfeld entfallen.
  5. Die Genehmigung eines Kurzarbeitsfalles mit einem geplanten Arbeitszeitausfall von durchschnittlich weniger als 10 % ist nicht zulässig. Im Zuge der Umsetzung dann doch mehr als beantragt arbeiten zu lassen (z.B. aufgrund verbesserter Auftragslage, von Krankenständen, von Urlaub etc.) ist jedoch möglich und stellt keinen Rückforderungstatbestand dar.
  6. Innerhalb des Kurzarbeitszeitraums sind Zeiträume mit einer Ausfallzeit bis zu 100 % möglich. Eine Überschreitung der 90 % Arbeitszeitausfall ist weder im Durchschnitt der insgesamt von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer noch auf den einzelnen Arbeitnehmer bezogen zulässig. Ein Verstoß dagegen stellt einen Rückforderungstatbestand dar.
  7. Ist es üblich, dass im Betrieb auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet wird und durch Kurzarbeit ein Arbeitszeitausfall eintritt, kann die Kurzarbeitsbeihilfe auch für solche Tage gewährt werden.
  8. Die im Kurzarbeitsbegehren angegebene Anzahl von Arbeitsausfallstunden kann im Zug der Durchführung der Kurzarbeit unterschritten werden.
  9. Die im Kurzarbeitsbegehren angegebene Anzahl von Arbeitsausfallstunden kann auch überschritten werden, allerdings gebührt in diesem Fall keine höhere Beihilfe, sofern nicht beim Arbeitsmarktservice ein Begehren um Änderung der laufenden Kurzarbeitsbeihilfe eingebracht und genehmigt worden ist.
  10. Für Überstunden, Überstundenpauschalien und Arbeitsverträge mit einer Arbeitsverpflichtung von mehr als 40 Stunden/Woche gilt, dass die sich daraus ergebenden Überstundenentgelte für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der sonstigen Dienstgeberabgaben herangezogen werden müssen. Bei der Berechnung der Nettoersatzrate, also des Netto-Kurzarbeitsbezuges des Mitarbeiters von 80 %, 85 % oder 90 %, sind Überstundenentgelte, Überstundenpauschalien oder Abgeltungen einer Arbeitsverpflichtung von mehr als 40 Stunden/Woche nicht zu berücksichtigen. Abweichendes gilt nur für All-in-Verträge auf Basis einer 40 Stunden/Woche, da etwaige dadurch abgegoltene Überstunden nicht gesondert ausgewiesen werden und daher auch nicht von der Bezahlung der Normalarbeitszeit von 40 Stunden/Woche getrennt werden können.

AKTUELL

NEU: Corona-Kurzarbeit auch für Lehrlinge

Achtung: Zum Thema Kurzarbeit wurde mit den geänderten AMS-Richtlinien neuerlich nachgebessert!

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