
Der steirische Köcheverband – STEIRISCHE KÖCHE
Concours National des Jeunes Chefs de la Chaîne des Rôtisseurs d’Autriche 2021, 1. Juli 2021
1.Platz für Elisabeth Johan, Parkhotel Graz
Herzliche Gratulation,
ALLES GUTE und VIEL ERFOLG
in Paris!
Concours des Jeunes Chefs Rôtisseurs de la
Chaîne des Rôtisseurs
BIEN JOUÉ Elisabeth:
4. Platz beim Finale in Paris am 25. September 2021
Wir gratulieren!
News
2. Styria Creative Cup 2023 für Lehrlinge und Schüler*innen von Tourismusschulen

Thema: „Zander – Speck und Paprika“
Finale am 4.März 2023 – mehr dazu…
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- Kompetente Beratung und attraktive Vorteile für unsere Mitglieder
- Als fachkulturelle Vereinigung leisten wir einen wesentlichen Beitrag zu Österreichs Tourismuswirtschaft. Unsere Tätigkeit dient vor allem der Förderung des gastronomischen Berufs, der zeitgemäßen und traditionellen österreichischen Kochkunst und gepflegten Tafelkultur.
- Unsere Mitglieder erhalten attraktive Vorteile und Ermäßigungen bei verschiedenen Veranstaltungen und Seminaren sowie ausgewählten Produkten und werden in beruflichen Fragen kompetent beraten.
Der Verband der Köche hat viel zu bieten
Die Sicherheit von jemanden Vertreten zu werden der weiß worauf es in diesem Beruf ankommt. Gemeinsam sind wir als Gemeinschaft und großes ganzes des Standes der Köche stärker und können unserer Positionen und Anliegen besser vertreten. Unsere Mitglieder erhalten attraktive Vorteile und Ermäßigungen bei verschiedenen Veranstaltungen und Seminaren sowie ausgewählten Produkten und werden in beruflichen Fragen kompetent beraten.
Vorteile für Gastronomie und Mitglieder:
Der VKÖ unterstützt und fördert die Berufsjugend.
- Wir geben jedem Mitglied den Anreiz, sein Wissen und Können zu erweitern und das Interesse und die Kreativität bei unserem Nachwuchs zu wecken, den wir nach besten Kräften fördern und unterstützen. Darüber hinaus gewährleisten wir die fachliche Kompetenz und Unterstützung bei den Küchenmeisterprüfungen.
- Mitglieder können nach bestandener Meisterprüfung den VKÖ Meisterbrief beantragen.
- Mitglieder erhalten alle 16 Jahresausgaben des Fachmagazins Rolling Pin.
- Zusendung der Fachzeitung ÖGZ – Österreichische Gastgewerbezeitung und aktuelle Nachrichten der Bundesländer–Sektionen (www.gast.at).
- Teilnahme an interessanten fachlichen Weiterbildungsveranstaltungen, Exkursionen, gesellschaftlichen Zusammenkünften zum Interessenaustausch, Bildungsreisen und Freizeitaktivitäten.
- Möglichkeit der Teilnahme an regionalen Wettbewerben und internationalen Kochkunstausstellungen. Unterstützung und Know How ist vom Verband gegeben.
- Auskunft und Beratung in allen berufsspezifischen Fragen. Einladungen zu Seminaren und Fachtagungen.
- Das Recht der aktiven Mitarbeit am Verbandsgeschehen.
- Jedes VKÖ-Mitglied ist automatisch Mitglied des Weltkochverbandes WACS (http://www.worldchefs.org/de)
- Als VKÖ-Mitglied erhalten Sie das Fachmagazin „HGV PRAXIS“ (www.hgvpraxis.at) im Abonnement zum Preis von € 28,- anstelle von € 40,-! Bestellung unter: [email protected]
- Dreimal jährlich das VKÖ-Verbandsmagazin. Das Neueste aus dem Verband, Veranstaltungstipps, interessante Interviews, Fachberichte und die Möglichkeit, als Mitglied vergünstigt zu inserieren.
- Viermal jährlich das HOGAPAGE Magazin.
- Viermal jährlich das FALSTAFF Magazin.
- Fit for Job Berufsbekleidung: 10 % Rabatt gegen Vorweis der Mitgliedskarte (www.fit-for-job.at)
- 20 % Rabatt auf Einkäufe bei der Firma bei Rist (www.rist.at)
- 10% Rabatt auf Einkäufe bei der Firma Gardmager (www.gardemanger.at)
- 30% auf alle TYROLIT Produkte mit VKÖ Code (anzufordern unter [email protected]
- 30 % Rabatt auf alle Dick-Messer bei W.H.S.F. Gastro- Großküchen- Lebensmitteltechnik (www.whsf.at)
- Wir arbeiten ständig daran dieses Angebot zu erweitern. Informationen darüber gibt in unserem Newslettern, auf der Hompage und auf Facebook.
- Jedes Mitglied hat das Recht und ist herzlich eingeladen sich mit Vorschlägen, kreativen Ideen und aktiver Mitarbeit in den Verband einzubringen – Aktivität ist erwünscht, Gedanken sind frei, Emotionen notwendig und das Handeln ein MUSS
- Der Einsatz und die harte Arbeit haben sich gelohnt.
Unser Kulinarik Team holt Silber bei der Olympiade 2020 in Stuttgart. – Herzliche Gratulation!
Für junge und ambitionierte Köchinnen und Köche besteht natürlich jederzeit die Möglichkeit sich noch für den Teamkader zu bewerben.
Dazu einfach Kontakt mit unserem Obmann der Sektion Steiermark, Franz Labmayer, aufnehmen ([email protected]).
Vom Koch zum diplomierten Küchenmeister – ein Schritt, der neue Chancen und Perspektiven für Weiterbildung und fachliches Know-how bringt
Der Küchenmeister ist im Bereich der Küche eine anerkannte Berufsbezeichnung und wird mit einem Diplom ausgezeichnet. Köche, die höchste fachliche Qualifikation anstreben, erhalten in der Ausbildung zum Küchenmeister eine gezielte fachtheoretische und praktische Vorbereitung auf die Küchenmeister-prüfung. Diese Ausbildung bringt eine theoretische und praktische Wissens-anreicherung, wie sie im täglichen Betriebsablauf oft nicht möglich ist. Die Ausbildung zum Küchenmeister sollten auch jene Köche absolvieren, die ihre fachlichen Fähigkeiten ausbauen wollen, um einen Sprung auf der Karriereleiter machen zu können. Fachliche Weiterbildung und Lernen kann niemals nicht mehr Zeitgemäß sein und darum müssen wir gerade in unserer Branche dies hochhalten um unseren Ersten Platz in der Welt zu behalten.
Informationsvideo zur KÜCHENMEISTERAUSBILDUNG
VORAUSSETZUNGEN:
- Nachweis über den positiven Abschluss der Lehrzeit als Koch bzw. der Doppellehre Koch / Kellner durch das Lehrabschlusszeugnis oder den Lehrbrief bzw. über den positiven Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, durch welche die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Koch bzw. der Doppellehre Koch / Kellner ersetzt wird.
- Nachweis über acht Jahre Berufspraxis (einschließlich Lehrzeit) als Koch durch entsprechende Zeugnisse
- Können Kandidaten ein Lehrabschlusszeugnis nicht erbringen, sind zehn Jahre Berufspraxis als Koch nachzuweisen.
Angesprochen sind ausgebildete oder angelernte Köche mit langjähriger Berufspraxis, die diese Qualifikation und damit einen Schritt auf der Karriereleiter anstreben. Die Ausbildung bringt eine theoretische und praktische Wissensanreicherung, wie sie im täglichen Betriebsablauf oft nicht möglich ist.
Dazu gehört umfassendes Knowhow über Küchenmanagement, Kalkulation und EDV ebenso, wie Zubereitungstechniken, Ernährungslehre, Warenkunde, Lebensmittelhygiene und die„Königsdisziplinen“:
Professioneller Menüaufbau und die Zusammenstellung von Gerichten.
Im breiten Praxisteil des Lehrgangs werden die Fähigkeiten des Zubereitens auf höchstem Niveau abgerundet. Weitere Inhalte wie Kalkulation, Betriebs-wirtschaft und Warenkunde beziehen sich stark auf den Bereich des
Küchenmanagements. Damit werden sie für Führungspositionen in der nationalen und internationalen Top-Gastronomie vorbereitet und können so auch einer Leitbildfunktion entsprechen.
Die Wirtschaftkammer Österreich bietet in ihren Einrichtungen Vorbereitungslehrgänge zur Küchenmeisterprüfung an und begleitet die Interessenten bis zur Prüfung.
Der Trend zur Küchenmeisterprüfung, welche als eines der höchsten zu erreichenden Ziele im Kochberuf gilt, hat sich deutlich verstärkt.
Ständige berufliche Weiterbildung ist auch nach der Lehre Gebot für jeden Kollegen.
Der Küchenmeisterbrief:
Vom VKÖ entworfen, vom Ministerium als offizieller Meisterbrief genehmigt.
Kann von jedem VKÖ Mitglied mit Nachweis der Küchenmeisterprüfung nachträglich angefordert werden.
Unkostenbeitrag (Entwurf, Zertifizierung, Druck, etc.): € 120,00
Der VKÖ Steiermark übernimmt für seine Mitglieder 50% dieses Unkostenbeitrages.
Anfragen: [email protected]
Ausbildung zum Küchenmeister: https://www.wifi.at/kursbuch/branchen/tourismus/kuechenmeister-(master-chef)/kuechenmeister-certified-master-chef
Termine:
https://www.stmk.wifi.at/kurs/70408x-ausbildung-zum-kuechenmeister
Für VKÖ Mitglieder gibt es den WIFI Bildungsscheck im Wert von € 100,00
Die Idee und das Projekt
Essen ist für alle Menschen notwendig, kochen nicht unbedingt. Instant-Food und Mikrowellenkost haben das Kochen in vielen Familien ersetzt. Wie soll man dem entgegenwirken? Wie können Kinder den Wert des „Kochens“ wieder entdecken? Was ist notwendig um dieses Bewusstsein nachhaltig in den Schülerinnen und Schülern zu verankern? Können die Kinder diese Erfahrungen auch in der eigenen Familie einbringen?
Projektbeschreibung
Genau auf diese Thematik versucht das Projekt „Schule trifft Koch“ aufmerksam zu machen. Durch das gemeinsame Kochen mit Profiköchen erleben die Kinder die Freude und auch die Einfachheit des Selberkochens. Dabei können die Kinder ihre persönliche Eignung für diesen Beruf entdecken.
Köche aus der Berufswelt besuchen die Schulen und kochen mit Kleingruppen einfache und gesunde Speisen. Dabei geht es auch darum, dass Berufsbild des Koches kennenzulernen. Es geht nicht nur um das Kochen sondern auch um das Tischdecken, die Dekoration, das Anrichten und vieles mehr. Auch gegen den, im Moment in den Medien kursierenden Köche und Köchinnen Mangel, soll mit diesem Projekt entgegengewirkt werden.
Ziele
- Selbst kochen als einfache, schnelle und gesunde Alternative
- Bewusste Ernährung
- Gesunde Lebensweise
- Koch – Köchin als Berufsziel – Freude am Handwerk
- Möglichkeiten als Koch/Köchin in der Berufswelt
- Berufsfelder in der Gastronomie allgemein
Verband der Köche Österreichs (VKÖ) | Landessektion Steiermark
VKÖ-Steiermark (Stmk)
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen: „Verband der Köche Österreichs – Sektion Steiermark“ und hat seinen Sitz in Laßnitzhöhe.
- Die Tätigkeit des Vereins (im Folgenden „Verband“) erstreckt sich auf rein fachlichem und kulturellem Gebiet, fernab von jeglicher politischer Tätigkeit. Der hauptsächliche Tätigkeitsbereich des Verbandes liegt in der Steiermark, wobei aber bundesweite und internationale Aktivitäten in geringem Maß durchaus stattfinden können.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. Der VKÖ – Sektion Steiermark agiert als selbstständiger Zweigverein des Bundesverbandes der Köche Österreichs mit Sitz in Wien.
- Der Tätigkeitsbereich des Verbandes ist weltweit, seine Hauptaktivität erstreckt sich aber vor allem auf die Steiermark und das Bundesgebiet der Republik Österreich. Das Rechnungsjahr beginnt mit 1. Jänner und endet am letzten Dezembertag des gleichen Jahres.
- Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich jeweils in der männlichen wie auch in der weiblichen Form.
- Die Gesamtorganisation gliedert sich:
a) in den Bundesdachverband
b) in die jeweiligen Landessektionen wie in diesem Fall die Landessektion Steiermark
c) in Fachgruppen (z.B. Diätköche, Patissiers,…)
d) ev. in Regionsgruppen
§ 2: Zweck des Verbandes
- Der Zweck des Verbandes ist es, die fachlichen Interessen des Köchestandes, die fachlichen Kompetenzen und das Ansehen des gastronomischen Berufs des Koch, sowie die zeitgemäße, traditionelle Kochkunst und die gepflegte Tafelkultur per se, in der Steiermark (regional), bundesweit und international zu wahren und zu fördern. Somit leistet der Verband als fachkulturelle Vereinigung einen wesentlichen Beitrag zur österreichischen Tourismuswirtschaft.
- Die Tätigkeit des Verbandes ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verband agiert unabhängig und überparteilich, seine Aufgaben beschränken sich auf rein fachliche und kulturelle Gebiete.
- Zur Verfolgung der Vereinszwecke ist eine möglichst enge Kooperation mit den zuständigen Gremin der Wirtschaftkammer Steiermark bzw. anderen, für den Beruf relevanten Institutionen, anzustreben.
§ 3: Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen:
a) Wahrung von Kontakten zu und Mitwirkung bei berufsverwandten Vereinen und
b) Organisatoren im In- und Ausland zur Pflege gemeinsamer Interessen.
c) Zusammenarbeit mit öffentlichen Körperschaften und Institutionen welche die Köche in sozialen und arbeitsrechtlichen Belangen vertreten.
d) Die Förderung des öffentlichen und privaten Unterrichtswesens im Interesse der Mitglieder, die Förderung der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder und Berufsangehörigen, die Förderung der Berufsausbildung, insbesondere des Lehrlingswesens, sowie die Unterstützung des einschlägigen Prüfungswesens und die Abhaltung von Befähigungsprüfungen, sofern hierfür nicht andere Stellen zuständig sind. Weiters das Abhalten von Meisterprüfungen mit dem hierdurch erlangten Recht zu Führung der Standesbezeichnung „Staatlich geprüfter Küchenmeister“ und Küchenmeister als Berufstitel.
e) Durchführung von Kochkunst – Konkurrenzen sowie Entsendung von Mannschaften zu regionalen und internationalen Kochwettbewerben.
f) Herausgabe einer periodischen Fachpublikation zur Information der Mitglieder über Fach- und Vereinsfragen.
g) Die Organisation von berufsspezifischen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie Hilfestellung zur EU-konformen fachlichen Weiterbildung.h) Zusammenkünfte und Veranstaltungen zum Aufbau und zur Festigung sozialer Kontakte innerhalb des Berufsstandes.
i) Veranstaltung von Bildungsreisen fachlicher und gesellschaftlicher Natur.
j) Informationen über Aussendungen (Rundschreiben, Newsletter) zu aktuellen Geschehnissen und Belangen des Verbandes. - Als materielle Mittel dienen:
a) Mitgliedbeiträge, Sponsor und Partnerschaftsverträge.
b) eventuelle Spenden, Subventionen, Schenkungen und sonstige Zuwendungen.
c) Erträge aus Veranstaltungen und sonstigen Tätigkeiten des Verbandes.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, einfache und Ehrenmitglieder.
- Ordentliches Mitglied kann jeder Koch, Köchin, Patissier, Lehrling und Auszubildender in den genannten Berufen gegen Leistung eines festgesetzten Mitgliedsbeitrages werden, gleichgültig ob er als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber beruflich tätig ist. Ordentliche Mitlieder sind auch solche in den genannten Berufen, die sich voll an der Verbandsarbeit beteiligen. Mitglieder eines Zweigvereines sind automatisch einfache Mitglieder des Dachverbandes sowie Mitglieder des Weltbundes der Kochverbände. Die Zweigvereine haben im Sinne des Dachverbandes unterhalb seines Statuts zu agieren.
- Außerordentliche Mitglieder sind natürliche, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die sich dem Verbandszweck verbunden fühlen und die Verbandsstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags bzw. eines Förderbeitrags unterstützen.
- Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um die Anliegen des Verbandes von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden. Ehrenmitgliedschaften werden auch an besonders verdiente Mitglieder des Verbandes, an besonders verdiente Köche bundesweit und international und an besonders verdiente berufsfremde Persönlichkeiten verliehen, die sich erfolgreich auf dem Gebiet der Kochkunst oder durch intensive Förderung und Unterstützung des Köchestandes verdient gemacht haben. Die Gesamtzahl der Ehrenmitgliedschaften ist auf 10% der gesamten Mitgliederzahl begrenzt.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen (Anmeldeformular in den diversen Medien).
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, Streichung und durch Ausschluss.
- Der Austritt kann nur zum 31. Dezember des Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
- Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als vier Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder sonstiger Zahlungspflichten gegenüber dem Verband im Rückstand ist.
- Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Offene Forderungen des Verbandes gegenüber dem gestrichenen Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt. Die Streichung kann durch Zahlung des ausständigen Betrages binnen einer Woche wieder rückgängig gemacht werden.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verband kann vom Vorstand jederzeit mit einer Zweidrittelmehrheit, unter anderem wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder verbandschädigendem Verhaltens, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verband und Mitglied nachhaltig erschüttert, verfügt werden.
- Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandmitglied gestellt werden. Das betroffene Verbandsmitglied muss jedoch Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich, mit der entsprechenden Begründung, mitzuteilen.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 5 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
- Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbescheides bis zur endgültigen verbandinternen Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Verbandsmitgliedes.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und gegebenenfalls die Einrichtungen des Verbandes gemäß den von Vorstand erstellten Richtlinien zu beanspruchen. Die Mitglieder sind herzlichst eingeladen, im Verband selbst Ideen, Vorschläge und ihre Mitarbeit einzubringen.
- Die Mitglieder dürfen das Verbandlogo verwenden und öffentlich präsentieren. Sie sind berechtigt das Verbandsensemble (Metallschild) zu kaufen und in der Öffentlichkeit anzubringen. Nach Erlöschen der Mitgliedschaft muss das ausgeschiedene Mitglied jeden öffentlichen Hinweis auf den Verband entfernen.
- Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen jedem ordentlichen und jedem Ehrenmitgliedern zu.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
- Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
- Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung sind die Rechnungsprüfer mit einzubinden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Es wird erwartet, dass ordentliche Mitglieder des Verbandes ihren Beruf nach bestem fachlichen Wissen und Können ausüben und die Tradition der österreichischen Kochkunst pflegen und weitergeben, dass sie das eigene Wissen dem beruflichen Nachwuchs vermitteln und durch kollegiale Hilfsbereitschaft positiv in Erscheinung treten.
- Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
- Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
- Bei Veranstaltungen des Verbandes können die teilnehmenden Mitglieder gegebenenfalls zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.
§ 8: Zusätzliche Rechte und Pflichten der Zweigvereine
- Der Dachverband VKÖ als Hauptverein beabsichtigt, Zweigvereine iSd § 1 Abs 4 des Vereinsgesetzes in den Bundesländern zu errichten. Zweigvereine werden als ordentliche Mitglieder in den Dachverband aufgenommen. In Bundesländern, in denen keine Zweigvereine errichtet werden, kann der Verband mit dort tätigen Landesorganisationen Kooperationsvereinbarungen abschließen (Kooperationsverein). Ein oder mehrere Zweigvereine können auch ihre Tätigkeit auf jene Bundesländer erstrecken, in denen kein Zweigverein oder Kooperationsverein existiert.
- Zweigvereine haben die Ziele des Verbands in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich aktiv zu fördern und zu unterstützen, sie haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Verbands oder eines anderen Zweigvereins schadet. Zweigvereine haben die Beschlüsse der Organe des Verbands zu beachten.
- Zweigvereine, die ihre Pflichten gemäß Punkt 8.2 oder ihre allgemeinen Mitgliederpflichten (Punkt 7.3 Vereinsstatuten VKÖ Dachverband) missachten, können vom Verbandsvorstand aus dem Verband ausgeschlossen werden.
- Statutenänderungen sowie Beschlüsse der Organe der Zweigvereine, die nicht nur unwesentlichen Einfluss auf die Vereinstätigkeit haben, und beabsichtigte Ausschlüsse von Mitgliedern müssen dem Verband vorab zur Kenntnis gebracht werden. Dem Verband muss von den Zweigvereinen die Möglichkeit eingeräumt werden, binnen angemessener Frist zur beabsichtigten Beschlussfassung Stellung zu nehmen. Änderungen der Statuten eines Zweigvereins, soweit sie den Verbandstätigkeiten bzw. dem Statut widersprechen und der Ausschluss von Mitgliedern aus einem Zweigverein, dürfen nur mit Zustimmung des Verbandsvorstands erfolgen.
- Zweigvereine sind verpflichtet, einen Teil der von ihnen eingehobenen Mitgliedsbeiträge an den Dachverband VKÖ als Beiträge abzuführen. Über die Höhe entscheidet der Vorstand des Dachverbandes nach Anhörung der Zweigvereine und Prüfung der individuellen Sachlage.
- Zweigvereine dürfen den Namen „Verband der Köche Österreichs“ als Namensbestandteil führen und das Logo des Verbandes, die geschützte Word-Bildmarke Österreichisches Patent NR: 13617535, öffentlich verwenden. Über das Recht zur Verwendung des Namens und des Logos sowie über den Entzug dieses Rechts entscheidet der Vorstand des Verbands. Es ist den Zweigvereinen gestattet im Sinne der Tätigkeit und dem Statut des Verbandes in ihrem Bundesland / Region selbstständig aufzutreten und mit den Rechten der Standesvertretung zu agieren.
- Die Zweigvereine haben sicherzustellen, dass ihre Mitgliederdaten fristgerecht dem Dachverband in seiner vorgegeben Weise zur Verfügung gestellt und aktuell gehalten werden. Zweigvereine haben in ihrer Satzung festzuhalten, dass eine Mitgliedschaft automatisch die Mitgliedschaft im Dachverband bedeutet. Mitglieder, die aus dem Dachverband ausgeschlossen werden, müssen auch aus dem Zweigverein ausgeschlossen werden.
- Für Streitigkeiten zwischen zwei Zweigvereinen oder zwischen einem Zweigverein und dem Verband ist das Schiedsgericht des Dachverbandes zuständig.
§ 9: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11), der Verbandsvorstand (§§ 12 bis 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).
§ 10: Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die “Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich (November/Dezember) statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet:
a) auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung
b) auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
c) auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) auf Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e) auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 12 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen, statt. - Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, per E-Mail einzureichen.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 11: Aufgaben der Generalver sammlung
a) Beschlussfassung über den Voranschlag
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.
e) Entlastung des Vorstands.
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte.
§ 12: Vorstand
- Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern:a) Obmann/Obfrau
b) Kassier/in
c) Schriftführer/in
d) Sowie deren Stellvertreter/inne bzw. Webmaster - Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
- Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung vom Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserkl.rung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 13: Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das “Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Einrichtung eines den Anforderungen des Verbandes entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.
- Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten.
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.
- Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte) Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verband nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
- Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
- Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
§ 15: Rechnungsprüfer
- Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 16: Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Sei e Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Ist die Beschlussfassung über die Auflösung wegen zu wenig vertretener Stimmen nicht möglich, hat der Verbandsvorstad eine zweite Generalversammlung nach einer Frist von 8 Wochen einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig.
- Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, der Dachorganisation „Verband der Köche Österreichs“, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe zufallen.

Lehrbeauftragter an den Tourismusschulen Bad Gleichenberg und an der
Pädagogische Hochschule Graz – Ernährungspädagogik
Tel.: +436503439477
Mail: [email protected]
KM Franz Labmayer
Obmann VKÖ Sektion Steiermark

Zertifizierter Trainer in der Jugend- und Erwachsenenbildung
Telefon: +43 660 156 9870
Mail: [email protected]
KM Christian Kleemann
Obmann Stellvertreter - Beauftragter zur Förderung der Regionalität - Cotrainer Kulinarik Team Steiermark

Lehrbeauftragter an der Landesberufsschule für Tourismus in Bad Gleichenberg Telefon: +436642033762
Mail: [email protected]
KM Harald Neubauer
Kassier - Wettbewerbsorganisation

Vertragslehrerin an der Landesberufsschule für Tourismus
Bad Gleichenberg in den Kaufmännischen Gegenstände
Sandra Gollenz
Kassier Stellvertreterin

Claudia Taylor
Schriftführerin
Landesberufsschule für Tourismus
Bad Gleichenberg
Karl Forstner
Schriftführer Stellvertreter

Raimund Pammer
Rechnungsprüfer

Lehrbeauftragter an der Landesberufsschule für Tourismus
Bad Gleichenberg und an der Pädagogischen Hochschule Steiermark
Telefon: +436645326939
Mail: [email protected]
KM Peter Schmuck
Jugendtrainer - Patisserie - Wettbewerbsorganisation - Kurse

Dipl.G.Küchenleiter Zert. Haccp-Manager
Akad. Gastro u. Kulinarik Manager (FH)
Leiter der Zentralküche LKH Graz II
KM Walter Mayer
Trainer ``Kulinarik Team Steiermark``

LKH Universitätsklinikum GRAZ
TS HOSPITALITY CONSULTING
Telefon: +43 664 173 7459
Mail: [email protected]
KM Thomas Sommer
Koordinator Lehrlingsausbildung - Social-Media Beauftragter - Rechnungsprüfer

Obmann Steiermark.: KM Franz Labmayer
Adresse: Kapellenstraße 12, A-8301 Laßnitzhöhe
Email: [email protected]
Web: steiermark.vko.at
Facebook: VKÖ