VKÖ Tirol

Die Sektion Tirol kann auf eine lange erfolgreiche Arbeit zurück blicken.
Immer fanden sich Idealisten die unermüdlich Wettbewerbe organisierten und Teilnehmer zu internationalen Wettbewerben entsandten.

Seit vielen Jahren bilden vor allem die Wettbewerbe auf der FAFGA in Innsbruck unseren Schwerpunkt!

Bei der FAFGA 2019 (von 16.-19.9.2019) in Innsbruck präsentiert sich der Tiroler Kochverband in der TirolLounge in Kooperation mit der Landwirtschaftskammer Tirol und dem Tiroler Sommelierverein.

Ein idealer Ort zum Netzwerken und um Erfahrungen auszutauschen. Außerdem gibt es gratis Essen und Trinken, Podiumsdiskussionen sowie unsere Kochworkshops unter dem Motto „Regionalität gewinnt!“

    Anmerkungen:


    Ein idealer Ort zum Netzwerken und um Erfahrungen auszutauschen. Außerdem gibt es gratis Essen und Trinken, Podiumsdiskussionen sowie unsere Kochworkshops unter dem Motto „Regionalität gewinnt!“

    Kontakt

    Obmann: KM. Philipp Stohner
    Adresse: Postfach 0011, 6150 Steinach am Brenner

    Email: [email protected]
    Tel: +43 5 90 90 5 7258

    Verband

    Ausbildungen laufend im WIFI bei unserem Obmann und Jugendnationaltrainer KM Philipp Stohner. Buche jetzt gleich dein Seminar hier.

    • Vom Koch zum Küchenmeister – ein Schritt, der neue Chancen und Perspektiven für Weiterbildung und fachliches Know-how bringtDer Küchenmeister ist im Bereich der Küche eine anerkannte Berufsbezeich-nung und wird mit einem Diplom ausgezeichnet. Köche, die höchste fachliche Qualifikation anstreben, erhalten in der Ausbildung zum Küchenmeister eine gezielte fachtheoretische und praktische Vorbereitung auf die Küchenmeister-prüfung. Diese Ausbildung bringt eine theoretische und praktische Wissens-anreicherung, wie sie im täglichen Betriebsablauf oft nicht möglich ist. Die Ausbildung zum Küchenmeister sollten auch jene Köche absolvieren, die ihre fachlichen Fähigkeiten ausbauen wollen, um einen Sprung auf der Karriereleiter machen zu können. Fachliche Weiterbildung und Lernen kann niemals nicht mehr Zeitgemäß sein und darum müssen wir gerade in unserer Branche dies hochhalten um unseren Ersten Platz in der Welt zu behalten.VORAUSSETZUNGEN:
      1. Nachweis über den positiven Abschluss der Lehrzeit als Koch bzw. der  Doppellehre Koch / Kellner durch das Lehrabschlusszeugnis oder den Lehrbrief bzw. über den positiven Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, durch welche die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Koch bzw. der Doppellehre Koch / Kellner ersetzt wird.
      2. Nachweis über acht Jahre Berufspraxis (einschließlich Lehrzeit) als Koch durch entsprechende Zeugnisse
      3. Können Kandidaten ein Lehrabschlusszeugnis nicht erbringen, sind zehn Jahre Berufspraxis als Koch nachzuweisen.

      Angesprochen sind ausgebildete oder angelernte Köche mit langjähriger Berufspraxis, die diese Qualifikation und damit einen Schritt auf der Karriereleiter anstreben. Die Ausbildung bringt eine theoretische und praktische Wissensanreicherung, wie sie im täglichen Betriebsablauf oft nicht möglich ist.

      Dazu gehört umfassendes Knowhow über Küchenmanagement, Kalkulation und EDV ebenso, wie Zubereitungstechniken, Ernährungslehre, Warenkunde, Lebensmittelhygiene und die„Königsdisziplinen“:

      Professioneller Menüaufbau und die Zusammenstellung von Gerichten.

      Im breiten Praxisteil des Lehrgangs werden die Fähigkeiten des Zubereitens auf höchstem Niveau abgerundet. Weitere Inhalte wie Kalkulation, Betriebs-wirtschaft und Warenkunde beziehen sich stark auf den Bereich des

      Küchenmanagements. Damit werden sie für Führungspositionen in der nationalen und internationalen Top-Gastronomie vorbereitet und können so auch einer Leitbildfunktion entsprechen.

      Die Wirtschaftkammer Österreich bietet in ihren Einrichtungen Vorbereitungslehrgänge zur Küchenmeisterprüfung an und begleitet die Interessenten bis zur Prüfung. Hier werden kooperativ vom Vorarlberger Köche Verbandes VkV  des VKÖ Workshops für den praktischen Teil organisiert.

      Der Trend zur Küchenmeisterprüfung, welche als eines der höchsten zu erreichenden Ziele im Kochberuf gilt, hat sich deutlich verstärkt.

      Ständige berufliche Weiterbildung ist auch nach der Lehre Gebot für jeden Kollegen.

    • WIFI DIPLOM KÜCHENMEISTER

    STATUTEN DES VERBANDES DER KÖCHE ÖSTERREICHS (VKÖ)* Neufassung 1997 *

    § 1
    Name und Sitz des Verbandes

    Der Verband nennt sich „Verband der Köche Österreichs“. Er hat seinen Sitz in Wien und setzt die Tätigkeit des unter gleichen Namen im Jahre 1902 gegründeten und unter Z. 38.383 am 15. September 1902 vom k.u.k. Ministerium des Inneren genehmigten Verbandes fort, der im Jahre 1938 über Anordnung des Stillhaltekommissars aufgelöst wurde. Seit 1928 Mitbegründer des Weltbundes der Kochverbände und daher gleichzeitig Mitglied.

    § 2
    Zweck und Ziele des Verbandes

    Der Verband steht jeder politischen Tätigkeit fern; er sieht seine Aufgaben nur auf rein fachlichem und kulturellen Gebiet.

    § 3

    a.) Die fachlichen Interessen des Köchestandes in Österreich zu wahren und zu fördern.
    b.) Kontakte zu berufsverwandten Vereinen und Organisationen im In- und Ausland zur Pflege vongemeinsamen Interessen.
    c.) Zusammenarbeit mit öffentlichen Körperschaften und Institutionen welche die Köche in sozialen und arbeitsrechtlichen Belangen vertreten.
    d.) Durchführung von Kochkunst – Konkurenzen sowie die Entsendung von Mannschaften zu regionalen und internationalen Kochwettbewerbe.
    e.) Herausgabe einer periodischen Fachpuplikation zur Information der Mitglieder über Fach- und Verbandsfragen.
    f.) Hilfestellung zur EU-konformen fachlichen Weiterbildung.

    § 4
    Mitglieder des Verbandes

    a.) Ordentliches Mitglied kann jeder Koch, Köchin, Patissier und Auszubildende in den genannten Berufen gegen Leistung eines festgesetzten Mitgliedsbeitrages werden, gleichgültig, ob er arbeitnehmend oder arbeitgebend beruflich tätig ist.
    b.) Die außerordentliche und unterstützende Mitgliedschaft ist für alle Personen und Firmen möglich.
    c.) Ehrenmitgliedschaften werden an besonders verdiente Mitglieder des Verbandes, an besonders verdiente Köche des Auslandes und an besonders verdiente berufsfremde Persönlichkeiten verliehen, die sich erfolgreich auf dem Gebiet der Kochkunst, oder durch intensive Förderung des Köchestandes, verdient gemacht haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes.
    d.) Verbandsembleme (Metallschild) können durch die Mitglieder käuflich erworben, jedoch nicht an dritte Personen weitergegeben werden. Nach Erlöschen der Mitgliedschaft muß das Metallschild von öffentlich sichtbaren Stellen entfernt werden.

    § 5

    Die Verbandsleitung ist nicht verpflichtet, die Nichtaufnahme in die Mitgliedschaft des Verbandes zu begründen.

    § 6
    Pflichten der Mitglieder

    a.) Es wird erwartet, daß Mitglieder des Verbandes ihren Beruf nach besten Wissen und Können ausüben und die Tradition der österreichischen Kochkunst pflegen und weitergeben.
    b.) Das eigene Wissen dem beruflichen Nachwuchs vermitteln und durch kollegiale Hilfsbereitschaft positiv in Erscheinung treten.
    c.) Aktive Mitarbeit am Verbandsgeschehen und die Ziele des Verbandes in der Öffentlichkeit umsetzen, sowie alles zu Unterlassen was dem Ansehen des Verbandes abträglich sein könnte.
    d.) Die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten des Verbandes sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten.

    § 7
    Rechte der Mitglieder

    Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die aus dem Stand der ordentlichen Mitglieder hervorgehen, haben das aktive und das passive Wahlrecht. Ehrenmitglieder haben das passive Wahlrecht.

    § 8
    Erlöschen der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod und durch Ausschließung nach § 10.

    § 9

    Die Mitgliedschaft kann schriftlich – mit dreimonatiger Kündigungsfrist – zum Jahresende gekündigt werden. Bei unberechtigt aushaftenden Mitgliedsbeiträgen ist eine Kündigung erst nach Bezahlung der Rückstände möglich.

    § 10

    Die Ausschließung von der Mitgliedschaft zum Verband erfolgt auf Zweidrittel – Mehrheitsbeschluß des Verbandsvorstandes in Fällen, wo sich das Mitglied einer für den Verband und den Köchestand schädlichen Handlung schuldig macht.

    § 11

    Das Erlöschen der Mitgliedschaft bedingt nicht die Rückzahlung eingezahlter Beiträge.

    § 12
    Organe des Verbandes

    Die Organe des Verbandes sind:
    a.) die Generalversammlung;
    b.) der Verbandsvorstand;
    c.) das Revisionskomitee;
    d.) die Landes-Sektionen.

    § 13

    Der Verbandsvorstand wird durch die Mitglieder laut Geschäftsordnung gewählt.

    § 14
    Geschäftsordnung:

    a.) Einsetzen eines Wahlkomitees, bestehend aus 1 Wahlleiter und 2 Beisitzer, die aus dem ordentlichen Mitgliederstand kommen;
    b.) geheime Briefwahl;
    c.) die Möglichkeit zur Kandidatur für den Vorstand besteht für jedes Mitglied und muß durch die Verbands interne Zeitschrift ausgeschrieben werden. Das aktive Wahlrecht endet mit dem 65.Lebensjahr;
    d.) für das Präsidium ist eine Kandidatur erst nach einer ganzen Periode als Vorstandsmitglied oder Sektionsobmann möglich;
    e.) auf Grund der Meldungen von ordentlichen Mitgliedern wird die Kandidatenliste erstellt und mit dem Wahlzettel den Mitgliedern zugeschickt;
    f.) auf dem Wahlzettel kann das Mitglied bis zu 12 Kandidaten für den Vorstand anzeichnen, die 12 meist gewählten Kandidaten bilden den neuen Vorstand ;
    g.) der neu gewählte Vorstand und die Bundesländer Delegierten wählen das Präsidium – den Präsident und die beiden Vizepräsidenten – welches nur aus gelernten Köchen bestehen kann.

    § 15
    Generalversammlung

    Die ordentliche Generalversammlung wird innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Verbandsjahres, dessen Beginn mit 1. März jeden Jahres festgesetzt ist, abgehalten und muß den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zur Kenntnis gebracht werden. Außerordentliche Generalversammlungen werden über Beschluß des Vorstandes oder schriftlichem Einschreiten unter Angabe der Gründe von mindestens 100 stimmberechtigten Mitgliedern einberufen. Die Generalversammlung ist hinsichtlich ihrer Beschlußfähigkeit nicht an eine bestimmte Anzahl von anwesenden Mitgliedern gebunden, mit Ausnahme der Beschließung der Auflösung (§ 33). Die Generalversammlung faßt, so weit nichts anderes bestimmt ist, sämtliche Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens sechs Wochen vorher der Zentrale schriftlich übermittelt werden. Die Zentrale informiert – spätestens drei Wochen vorher – die Sektionen über alle Punkte die bei der Generalversammlung behandelt werden.

    § 16

    Der Generalversammlung ist vorbehalten:
    a.) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Bilanz;
    b.) Verfügung über das Verbandsvermögen;
    c.) Änderung der Statuten;
    d.) Ernennung von Ehrenmitglieder;
    e.) Beschlußfassung über die Auflösung des Verbandes. Verbandsvorstand

    § 17

    Der Verbandsvorstand besteht aus:
    a.) dem Präsidium. 1 Präsident2 Vizepräsidenten
    b.) dem Vorstand: 1 Kassier1 Schriftführer1 Redakteur6 Vorstandsmitglieder mit verschiedenen Ressorts
    c.) den 9 Bundesländer Delegierten
    Das Kooptieren in die Arbeitsgemeinschaft obliegt dem Vorstand. Die Funktionsdauer des Präsidiums und des Vorstandes beträgt vier Jahre. Die Mitglieder des Präsidiums können nur einmal wiedergewählt werden.

    § 18

    Das Präsidium vertritt den Verband nach außen sowie den Behörden oder dritten Personen gegenüber und vollzieht die Beschlüsse des Generalversammlung und des Verbandsvorstandes. Der Verbandsvorstand entscheidet in allen Verbandsangelegenheiten die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Das Präsidium ist berechtigt mittels eines Vorstandsbeschlusses, Vostandsmitglieder die ihren Aufgabenbereich im Rahmen ihrer beruflichen Möglichkeit nicht aktiv ausführen können, von ihrer Mitgliedschaft im Vorstand vor Beendigung der Funktionsperiode zu entbinden.

    § 19

    In den Aufgabenbereich des Vorstandes gehören:
    a.) die Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern;
    b.) die Errichtung und Auflösung von Landes-Sektionen;
    c.) alle auf den Verband bezughabenden Angelegenheiten;
    d.) Bewilligung und Anweisungen sämtlicher Ausgaben des Verbandes;
    e.) Einberufung von Generalversammlungen;
    f.) Feststellung der Bilanz und des Rechenschaftsberichtes;
    g.) Aufnahme und Entlassung des Verbandspersonals;
    h.) Beiziehung von Verbandsmitgliedern aus besonderen Anlässen mit beratender Stimme (Senat);
    i.) Rechtsgültige Ausfertigungen und Bekanntmachungen werden vom Präsidenten gemeinsam mir einem zweiten Vorstandsmitglied gezeichnet ;
    j.) nur der Vorstand ist berechtigt Nationalmannschaften für internationale Ausstellungen zu bestimmen und zu entsenden.

    § 20

    Zur Beschlußfassung des Verbandsvorstandes ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder notwendig. Der Beschluß erfolgt mit absoluter Mehrheit. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet der Präsident oder einer seiner Stellvertreter.

    § 21
    Das Revisionskomitee

    Das Revisionskomitee besteht aus drei Mitgliedern und wird aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder gewählt. Es ist verpflichtet, die Prüfung der Bilanz, der Kassenausweise und die zeitweise Kontierung der Kasse vorzunehmen. Das Revisionskomitee ist berechtigt, jederzeit Einsichtnahme in die Bücher und die Kassengebahrung zu fordern und ist nach abgelaufener Mandatsdauer wieder wählbar.

    § 22
    Das Verbandsvermögen

    Das Verbandsvermögen wird aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Spenden und den Erlösen aus Veranstaltungen und Aktivitäten gebildet. Das Verbandsvermögen dient zur Deckung der allgemeinen Ausgaben. Das Verbandsvermögen sowie auch etwaige errichtete Spezialfonds für bestimmte Zwecke obliegen der Nutzbarmachung durch die Verbandsvorstehung.

    § 23
    Landes-Sektionen

    Landes-Sektionen können auf Antrag von mindestens 10 Mitgliedern die im selben Bundesgebiet ansässig sind, über Beschluß des Verbandsvorstandes errichtet werden. Die Verantwortlichkeit für die Geschäftsgebahrung unterliegt der Landes-Sektion. Sie untersteht in allem und jedem hinsichtlich ihres Wirkungskreise dem Verbandsvorstand in einer eigenen Geschäftsordnung. Die Gründung von Zweigsektionen ist nur mit der Zustimmung des Präsidiums, des Vorstandes und des jeweiligen Sektions Obmannes möglich.

    § 24

    Rechten und Pflichten der Landes-Sektionen:
    a.) Mitglieder zu werben und deren Aufnahme in den Verband zu erwirken, ebenso die Ausschließung mitentsprechender Begründung zu beantragen;
    b.) gegen vorherige Anzeige mit Angabe der Tagesordnung an den Verbandsvorstand Versammlungen zustatutarischen Zwecken im eigenen Wirkungskreis abzuhalten;
    c.) Resolutionen über Beratungen von Standesfragen zu fassen und diese zur Durchführung an denVerbandsvorstand zu weisen;
    d.) Verpflichtung zum Kommunikationsaustausch innerhalb des Verbandes;
    e.) Öffentliche Veranstaltungen die im Namen des VKÖ durchgeführt werden (z.B. Kochkunst-ausstellungen, Ball) sind der Verbands-Zentrale vier Wochen vorher zu melden;
    f.) Berichte über Aktivitäten der Landes-Sektion schriftlich und Termingerecht an den Redakteur zumelden.

    § 25

    Die Lande-Sektion hat einmal jährlich eine Versammlung ihrer Mitglieder einzuberufen um den Rechenschafts-Bericht zu erstatten.

    § 26

    Die Landes-Sektion besteht aus:
    1 Obmann
    1 Obmann-Stellvertreter
    1 Kassier
    1 Schriftführer
    2 Beiräte
    Die Landes-Sektion ist bei Anwesenheit von mindestens drei Funktionären mit absoluter Stimmenmehrheit beschlußfähig.

    § 27

    Die Bestellung der Funktionäre der Landes-Sektionen erfolgt im Abstand von vier Jahren durch die Mitglieder der jeweiligen Sektion. Der Vorstand der Landes-Sektion haftet für die Finanzgebarung seiner Sektion.

    § 28

    Auf Vorschlag (Antrag) des Präsidiums kann die Generalversammlung den Sektions-Obmann absetzen und neu bestellen. In der Zwischenzeit führt ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied interminsmäßig die Sektion weiter.

    § 29

    Jede Landes-Sektion erhält von den Beitragsleistungen der Mitglieder einen entsprechenden Teil zur Deckung der allgemeiner Regieausgaben. Nach Abrechnung und Prüfung der Geschäftsbücher erhält jede Landes-Sektion den ihr zustehenden Geldbetrag überwiesen.

    § 30

    Die Landes-Sektion und deren Vermögensstand bilden einen integrierenden Bestandteil des Verbandes und des Verbandsvermögens. Bei Auflösung einer Landes-Sektion bleibt das jeweilig vorhandene Vermögen und Inventar im Eigentum des VKÖ und wird der neu zu gründenden Landes-Sektion zur Verfügung gestellt.

    § 31
    Auflösung der Landes-Sektion

    Die Auflösung einer Landes-Sektion kann nur durch den Verbandvorstand erfolgen. Die Mitgliedschaft zum VKÖ der jeweiligen Landes-Sektions Mitglieder bleibt aufrecht.

    § 32
    Uneinigkeit in Verbandsangelegenheiten

    Über Streitigkeiten in Verbandsangelegenheiten entscheidet ein Schiedsgericht, zu dem jede der Streitparteien drei Mitglieder zu wählen hat, welche wieder ein siebentes Mitglied aus dem Verbandsvorstand, welches nicht an dem Streit beteiligt ist, als Obmann wählen. Die Schiedsrichter sind innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben. Entscheidungen erfolgen mit absoluter Stimmenmehrheit, gegen sie steht eine Appellation nicht zu. Auf Wunsch werden beiden Streitteilen eine Abschrift der Entscheidung ausgefolgt.

    § 33
    Auflösung des Verbandes

    Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer Generalversammlung, in welcher mindestens zwei Drittel der gesammten im Bundesgebiet wohnhaften und je zwei Delegierte jeder Landes-Sektion anwesend sind, mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sollte jedoch in diesem Falle wegen zu geringer Beteiligung eine zweite Generalversammlung einberufen werden müssen, ist diese ohne Rücksicht aus die Teilnehmerzahl beschlußfähig. Das liquidierte Verbandsvermögen wird nach Beschluß der Generalversammlung verwendet, kann jedoch nicht unter die Mitglieder verteilt werden. Fonds mit bestimmter Widmung müssen ihren oder im Falle nicht sofortiger Vollstreckung der Vinkulierung ähnlichen Zwecken erhalten bleiben. Im Falle einer Behördlichen Auflösung fällt das Vermögen dem Fonds zur Unterstützung notleidender Köche, die Mitglieder des Verbandes waren, beziehungsweise einer Stiftung zur Förderung des Nachwuchses zu.

    VORSTAND

    Lehre u.a. bei Johann Lafer und Gunther Schmidt, als Jahrgangsbester Lehrzeit verkürzt.

    2012 Verleihung des Titels Global Master Chef, der höchsten Auszeichnung des WACS

    2016 „Koch der Köche“ Österreichs

    Lehrgangsleiter Diplom-Küchenmeisterkurs am WIFI TIROL seit 2015
    Philipp Stohner

    Küchenmeister und WACS Global Master Chef / Obmann

    Von Mai 2008 bis November 2009 erste Küchenchefstelle im Romantikhotel Böglerhof in Alpbach, Tirol.

    Anschließend 1 Jahr im Hotel Tirolerhof in Vorderlanersbach.

    Nach einer weiteren Saison im Hotel Brandstetterhof seit Juli 2013 Küchenchef im Hotel Rieser in Pertisau am Achensee.
    Markus Freund

    Küchenmeister / Obmann Stellvertreter & Schriftführer

    Markus Niederkofler

    Küchenmeister / Kassier

    Reinhold Reimair

    Zeugwart

    Francis Fink

    Küchenmeister / Rechnungsprüfer

    Michael Ploner

    Küchenmeister / Rechnungsprüfer Stellvertreter

    Dr. Johanna Niedertscheider, geboren in Unternberg/Lungau, wohnhaft in Axams; abgeschlossenes Studium Wirtschaftsrecht und Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck
    2016 Lehrabschlussprüfung "Koch" im zweiten Bildungsweg absolviert.
    Derzeit Abteilungsleiterin (Kurie der niedergelassenen Ärzte) in der Ärztekammer für Tirol.
    Dr. Johanna Niedertscheider

    Schriftführer Stellvertreter

    Koch -Kellnerlehre Berufsschule Absam.

    Sechs Wanderjahre im Ausland. Schweiz, Deutschland, Kreuzfahrtschiffe, USA.

    Tourismuslehrgang an der Uni Innsbruck.

    Diverse Arbeitsstellen als Küchenchef im Stubaital und Innsbruck.

    2001 Küchenmeisterprüfung.

    Seit 2011 im Außendienst bei der Gewürzfirma Kotanyi Verkaufsgebiet Tirol und Vorarlberg
    Gernot Steiner

    Küchenmeister / Kassier Stellvertreter

    Thomas Penz

    Küchenmeister / Jugend-Landestrainer Tirol

    Julian Reinisch

    Küchenmeister / Koordination Sponsoren & Partner

    Geniesserrestaurant Rosengarten
    Simon Taxacher

    Haubenkoch

    www.martinsieberer.at

    www.trofana.at
    Martin Sieberer

    Haubenkoch

    Peter Leingartner

    Ehrenobmann

    https://www.kulinarikhotel-alpin.at
    Alexander & Armin Gründler

    Haubenköche

    www.sporthotel-lamark.at
    Alexander Fankhauser

    Haubenkoch

    SCHULBETREUER

    Tiroler Fachberufschule für Tourismus Absam

    www.tfbs-absam.tsn.at/
    Mag. Christian Turisser-Gala

    Direktor

    Tourismusschulen VILLA BLANKA Innsbruck


    www.villablanka.com

    Dir. Prof. Mag. Sabine Wechselberger

    Direktorin

    Zillertaler Tourismusschulen


    www.zillertaler-tourismusschulen.at/

    Prof. Mag. Bernhard WILDAUER

    Direktor

    Tourismusschulen Am Wilden Kaiser


    www.tourismusschulen.at

    Dir. Mag. Anita Aufschnaiter

    Direktorin

    Tiroler Fachberufsschule für Tourismus und Handel - Landeck


    www.tfbs-landeck.tsn.at

    Mag. (FH) Günther Schwazer

    Direktor

    Tourismuskolleg Innsbruck


    www.tourismuskolleg.tsn.at

    Prof. Mag. Christian Grote

    Direktor