STATUTEN  des Verbands

 „Verband der Köche Österreichs“

 [Österreichischer Kochverband – VKÖ – Dachverband]

1.      Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

  • Der Verband führt den Namen „Verband der Köche Österreichs“,hat seinen Sitz in Wien und fungiert für seine Zweigvereine als Dachorganisation. (im Folgenden „Verband“)

 

  • Er setzt unter anderem Namen (wie oben genannt) die Rechtsnachfolge – Organisation des 1884 gegründeten „Verbandes der Herrschafts- und Hofköche“, sowie des „Grand Chefs der Ringstraßen Hotels“ fort.

Der Verband setzt die Tätigkeit des unter gleichem Namen im Jahre 1902 gegründeten und unter Z. 38.383 am 15. September 1902 vom k.u.k. Ministerium des Inneren genehmigten Verbandes fort, der im Jahre 1938 über Anordnung
des Stillhaltekommissars aufgelöst wurde.

Seit 1928 ist der Verband Mitbegründer und Mitglied des Weltbundes der Kochverbände mit Sitz in Paris und

seit 2015 Mitbegründer und Mitglied im KOCH G5, gemeinsam mit den Kochverbänden der Schweiz, Deutschland, Luxembourg und Südtirol.

 

  • Der Tätigkeitsbereich des Verbands ist weltweit, seine Haupttätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich aus. Das Rechnungsjahr beginnt mit 1. Januar und endet am letzten Dezembertag des gleichen Jahres.

 

  • Die Errichtung von Zweigvereinen in den Bundesländern ist beabsichtigt.
  • Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich jeweils sowohl in der männlichen als auch in der weiblichen Form.

2.      Zweck

 

  • Der Zweck des Verbands ist es, die gesamt österreichische, standespolitische Vertretung der fachlichen und wirtschaftlichen Interessen des Köche Standes, sowie die Kochkultur und das Kochhandwerks in Österreich zu wahren und zu fördern. Der Verband bezweckt vor allem die Förderung und das Ansehen des gastronomischen Beruf “Koch”, der zeitgemäßen und traditionellen österreichischen Kochkunst und der gepflegten Tafelkultur. Als fachkulturelle Vereinigung leistet der Verband einen wesentlichen Beitrag für Österreichs Tourismuswirtschaft. Durch die Hebung des Ansehes des Berufstandes, die Erstattung von Vorschläge, Ausarbeitungen und Gutachten an wirtschaftliche, sozialpolitsche, Bildungsgrundlagen des Berufstandes Koch. Wir vertretten den Beruf Koch in fachlichen Belangen und den Bedürfnissen dieses Beruffstandes, gegenüber Behörden, gesetzgebenden Körperschaften, Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und sonstigen Institutionen im gesamten Bundesgebiet der Republik Österreichs.
  • Die Tätigkeit des Verbands ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verband agiert unabhängig, überparteilich und seine Aufgaben beschränken sich auf rein fachliche und kulturelle Gebiete.
  • Dem Verband als Berufsinnung und standesrechtliche Vertretung obliegt die Wahrung der Rechte, Pflichten und Aufgaben des Berufstandes der Köche & Patissiers als einzige und oberste Autorität im gesamten Bundesgebiet der Republik Österreichs aufgrund der vorangegangen Tätigkeiten seit Gründung im Jahre 1902.
    Der Verband versteht sich als Fachautoritäre Institution für die Themen der Lehrlingsausbildung bis hin zur Meisterprüfung und dem Berufstitel „Küchenmeister“ sowie der Kochkultur und des Kochhandwerks.
  • Bei Verfolgung der Vereinszwecke ist eine mögliche enge Kooperation mit den zuständigen Gremien und den Berufsrelevanten Institutionen anzustreben.

3.      Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Verbandszwecks

 

  • Der Zweck des Verbands soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:

 

  • Kontakte und Mitwirkung zu berufsverwandten Verbänden, Fachvereinigungen und Organisationen im In- und Ausland zur Pflege von gemeinsamen Interessen;
  • Zusammenarbeit mit öffentlichen Körperschaften und Institutionen, welche die Köche in sozialen und arbeitsrechtlichen Belangen vertreten;
  • die Förderung des öffentlichen und privaten Unterrichtswesens im Interesse der Mitglieder, die Förderung der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder und Berufsangehörigen, die Förderung der Berufsausbildung, insbesondere des Lehrlingswesens, sowie die Unterstützung des einschlägigen Prüfungswesens und die Abhaltung von Befähigungsprüfungen, sofern hierfür nicht andere Stellen zuständig sind. Abhalten von Meisterprüfungen mit dem hierdurch erlangten Recht zur Führung der Standesbezeichnung „staatl. diplomierter Küchenmeister“ und Küchenmeister (KM) als Berufstitel;
  • Durchführung von Kochkunst – Wettbewerben sowie die Entsendung von Mannschaften zu regionalen und internationalen Ausstellungen und Kochwettbewerben;
  • Herausgabe einer periodischen Fachpublikation zur Information der Mitglieder über Fach- und Verbandsfragen;
  • Organisation von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie Hilfestellung zur EU-konformen fachlichen Weiterbildung.
  • Der Zweck des Verbands soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:
  • Mitgliedsbeiträge und Beiträge der Zweigvereine;
  • Spenden, Subventionen, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen;
  • Erträge aus Veranstaltungen und sonstigen Tätigkeiten des Verbands.

4.     Arten der Mitgliedschaft

 

4.1            Die Mitglieder des Verbands gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

4.2            Ordentliches Mitglied kann jeder Koch, Köchin, Patissier und Auszubildende in den genannten Berufen werden, gleichgültig, ob er Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ist. Mitglieder der Zweigvereine sind automatisch ordentliche Mitglieder des Dachverbandes, sowie Mitglieder des Weltbundes der Kochverbände für die Dauer ihrer Mitgliedschaft.
Die Zweigvereine haben im Sinne des Dachverbandes unterhalb seines Statuts zu agieren.

4.3            Außerordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich dem Verbandszweck verbunden fühlen und die , die Verbandstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags bzw. eines Förderbeitrags unterstützen.

4.4            Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um die Anliegen des Verbands von der Generalversammlung der Zweigvereine auf Antrag des Verbandsvorstands ernannt werden. Ehrenmitgliedschaften werden an besonders verdiente Mitglieder des Zweigvereines, an besonders verdiente Köche des In- und Auslandes und an besonders verdiente berufsfremde Persönlichkeiten verliehen, die sich erfolgreich auf dem Gebiet der Kochkunst oder durch intensive Förderung des Köche Standes verdient gemacht haben.
Die Gesamtzahl der Ehrenmitgliedschaften sind auf 10% der gesamten Mitgliederzahl des jeweiligen Zweigvereins begrenzt.

 

5.   Erwerb der Mitgliedschaft in den Zweigvereinen

  • Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist schriftlich beim Vorstand der Zweigvereine zu beantragen.
  • Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

6.    Beendigung der Mitgliedschaft in den Zweigvereinen

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen), Austritt, Streichung, und Ausschluss.

 

  • Der Austritt von Mitgliedern kann zum Ende jedes Rechnungsjahres (Punkt 1.3.) erfolgen und muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher (also spätestens zum Ende des Kalenderjahres) schriftlich mitgeteilt werden. Austritt von gesamten Zweigvereinen ist im Statuar nicht vorgesehen und bedarf einer außerordentlichen Delegiertenversammlung wo auch über das erworbene Vermögen durch die Mitgliedschaft im Dachverband und die Modalitäten des Austrittes verhandelt werden muss. Der Austritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, so dass dem Verband daraus Schaden erwüchse.
  • Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als vier Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder sonstiger Zahlungspflichten gegenüber dem Verband im Rückstand ist.
  • Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Offene Forderungen des Verbands gegen das gestrichene Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt. Die Streichung kann durch Zahlung des ausständigen Betrages binnen einer Woche wieder rückgängig gemacht werden.
  • Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verband kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder verbandsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verband und Mitglied nachhaltig erschüttert.
  • Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Verbandsmitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.
  • Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das verbandsinterne Schiedsgericht offen (Punkt 16).
  • Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen verbandsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Verbandsmitgliedes.
  • Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter 6.5. genannten Gründen von der Generalversammlung jederzeit beschlossen werden.

 

 

  1. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  • Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des gesamt Verbands teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbands, gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien, zu beanspruchen. Mitglieder dürfen das Verbandslogo verwenden und öffentlich präsentieren; sie sind berechtigt, das Verbandsemblem (Metallschild) zu kaufen und in der Öffentlichkeit anzubringen. Nach Erlöschen der Mitgliedschaft muss das ausgeschiedene Mitglied jeden öffentlich sichtbaren Hinweis auf den Verband entfernen.

 

  • Das Teilnahmerecht an der Generalversammlung steht jedem ordentlichen, einfachen und Ehrenmitglied zu. Das aktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern (Zweigvereinen) gemäß Punkt 10.7 zu. Das passive Wahlrecht für den Vorstand steht nur den einfachen Mitgliedern und jenen Ehrenmitgliedern zu, die zuvor einfaches Mitglied waren.

 

  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbands durch aktive Mitarbeit nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Verbands schadet. Sie haben die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten.

Es wird erwartet, dass einfache Mitglieder des Verbands ihren Beruf nach bestem Wissen und Können ausüben und die Tradition der österreichischen Kochkunst pflegen und weitergeben, dass sie das eigene Wissen dem beruflichen Nachwuchs vermitteln und durch kollegiale Hilfsbereitschaft positiv in Erscheinung treten.

 

  • Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der jeweiligen Beiträge in der vom Verbandsvorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet (Punkt 8.5).

 

  • Außerordentliche Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet, wenn der Vorstand die Einhebung von Mitgliedsbeiträgen beschließt.

 

  • Ehrenmitglieder sind jedenfalls von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

  • Bei Veranstaltungen des Verbands können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.

 

 

  1. Zusätzliche Rechte und Pflichten der Zweigvereine

 

8.1            Der Verband als Hauptverein beabsichtigt Zweigvereine iSd § 1 Abs 4 des Vereinsgesetzes in den Bundesländern zu errichten. Die Zweigvereine und dessen Mitglieder werden als ordentliche Mitglieder in den Verband aufgenommen. In Bundesländern, in denen keine Zweigvereine errichtet werden, kann der Verband mit dort tätigen Landesorganisationen Kooperationsvereinbarungen abschließen (Kooperationsverein). Ein oder mehrere Zweigvereine können auch ihre Tätigkeit auf jene Bundesländer erstrecken, in denen kein Zweigverein oder Kooperationsverein existiert;

8.2            Zweigvereine haben die Ziele des Verbands in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich aktiv zu fördern und zu unterstützen, sie haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Verbands oder eines anderen Zweigvereins schadet. Zweigvereine haben die Beschlüsse der Organe des Verbands zu beachten;

8.3            Zweigvereine, die ihre Pflichten gemäß Punkt 8.2 oder ihre allgemeinen Mitgliederpflichten (Punkt 7.3) missachten, können vom Verbandsvorstand aus dem Verband ausgeschlossen werden;

8.4            Statutenänderungen sowie Beschlüsse der Organe der Zweigvereine, die nicht nur unwesentlichen Einfluss auf die Vereinstätigkeit haben, und beabsichtigte Ausschlüsse von Mitgliedern müssen dem Verband vorab zur Kenntnis gebracht werden. Dem Verband muss von den Zweigvereinen die Möglichkeit eingeräumt werden, binnen angemessener Frist zur beabsichtigten Beschlussfassung Stellung zu nehmen. Änderungen der Statuten eines Zweigvereins, soweit sie den Verbandstätigkeiten bzw. dem Statut widersprechen, und der Ausschluss von Mitgliedern aus einem Zweigverein, dürfen nur mit Zustimmung des Verbandsvorstandes erfolgen;

8.5            Zweigvereine sind verpflichtet, einen Teil der von ihnen eingehobenen Mitgliedsbeiträge an den Verband als Beiträge abzuführen. Über die Höhe entscheidet der Vorstand des Verbandes nach Anhörung der Zweigvereine und Prüfung der individuellen Sachlage;

8.6            Zweigvereine dürfen den Namen „Verband der Köche Österreichs“ als Namensbestandteil führen und das Logo des Verbands, die geschützte Word-Bildmarke Österreichisches Patent NR: 13617535, öffentlich verwenden. Über das Recht zur Verwendung des Namens und des Logos sowie über den Entzug dieses Rechts entscheidet der Vorstand des Verbands. Es ist den Zweigvereinen gestattet, im Sinne der Tätigkeit und dem Statuar des Verbandes in ihrem Bundesland / Region selbstständig aufzutreten und mit dem Rechten der Standesvertretung zu agieren. Diese Rechte können Ihm aber auch durch den Dachverband entzogen werden  über den Entzug dieses Rechts entscheidet der Vorstand des Verbands.

8.7            Die Zweigvereine haben sicherzustellen, dass ihre Mitgliederdaten fristgerecht dem Dachverband in seiner vorgegeben Weise zur Verfügung gestellt und aktuell gehalten werden. Zweigvereine haben in ihrer Satzung festzuhalten, dass eine Mitgliedschaft automatisch die Mitgliedschaft im Dachverband bedeutet. Mitglieder, die aus dem Verband ausgeschlossen werden, müssen auch aus dem Zweigverein ausgeschlossen werden.

8.8            Für Streitigkeiten zwischen zwei Zweigvereinen oder zwischen einem Zweigverein und dem Verband ist das Schiedsgericht des Verbandes zuständig.

  1. Verbandsorgane

 

  • Organe des Verbands sind die Delegiertenversammlung, der Verbandsvorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
  • Organ des Verbandes ist die Generalversammlung (Vollversammlung) aller Zweigvereine und ihren Mitgliedern
  • Organe der Zweigvereine sind die Generalversammlung, der Vereinsvorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
  1. Die Delegiertenversammlung

 

  • Die ordentliche Delegiertenversammlung findet einmal im Quartal statt.

 

  • Eine außerordentliche Delegiertenversammlung findet auf Beschluss des Verbandsvorstands, oder auf schriftlichen Antrag von mindestens vier ordentlichen Mitgliedern, oder auf Verlangen eines Rechnungsprüfers binnen sechs Wochen statt. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung auf Antrag des Präsidiums kann ebenfalls einberufen werden. Es müssen mindestens 50% der Delegierten anwesend sein um gleichwertiges Stimmrecht mit der ordentlichen Generalversammlung zu erlangen.

 

  • Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Delegiertenversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder des Präsidiums, Vorstandes und Zweigvereinsdelegierten mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post oder E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Delegiertenversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung und deren wesentlicher Inhalte zu erfolgen. Die Einberufung hat der Verbandsvorstand vorzunehmen.
  • Ist der Verbandsvorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Delegiertenversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der außerordentlichen Generalversammlung (Vollversammlung) unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.

 

  • Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Delegiertenversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern bis längstens eine Woche vor der Generalversammlung (einlangend) beim Verbandsvorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Änderungen der Statuten und Auflösung des Verbands können nur von Vorstandsmitgliedern oder mindestens einem Zehntel der gesamten Verbandsmitglieder (incl. Zweigvereine) eingebracht werden.

 

  • Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Während einer Delegiertenversammlung können Tagesordnungspunkte nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ergänzend hinzugefügt werden. Die Tagesordnungspunkte der Auflösung des Verbands oder der Änderung der Verbandsstatuten können während einer laufenden Delegiertenversammlung oder Generalversammlung (Vollversammlung) nicht auf die Tagesordnung gebracht werden.

 

  • Bei der Delegiertenversammlung sind die ordentlichen Mitglieder des Präsidiums, des Vorstandes und der Zweigvereinsdelegierten Obmann (sowie aus deren gewählten Vorständen plus 1) teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt sind jedoch nur die ordentlichen Mitglieder des Präsidiums, des Vorstandes und der Zweigvereinsobmann. Die Abgabe des Stimmrechts erfolgt durch dazu bestimmte Delegierte der Zweigvereine. Ein Delegierter darf maximal die gesamten Stimmen von zwei Zweigvereinen vertreten. Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig.

 

  • Bei der Generalversammlung (Vollversammlung) sind die ordentlichen, einfachen und Ehrenmitglieder teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder (Zweigvereine) die auch die offenen Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr bezahlt haben. Für je zehn ordentliche Mitglieder im Zweigverein erhält der Zweigverein eine Stimme; ist die Zahl der ordentlichen Mitglieder des Zweigvereins nicht durch die Zahl 10 teilbar, wird kaufmännisch gerundet. (Beispielsweise bei einer Mitgliederanzahl von 51, 52, 53 oder 54 Mitgliedern wird die Zahl 50 für die Ermittlung der Anzahl der Stimmen herangezogen, ab 55 Mitgliedern die Zahl 60.) Stimmrechtsspaltung (uneinheitliche Stimmabgabe durch ein ordentliches Mitglied) ist unzulässig. Die Abgabe des Stimmrechts erfolgt durch dazu bestimmte Delegierte der Zweigvereine. Ein Delegierter darf maximal die gesamten Stimmen von zwei Zweigvereinen vertreten.

 

  • Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig. Die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes müssen Zweidritteln der Stimmen vertreten sein.

 

  • Beschlüsse, mit denen das Statut des Verbands geändert oder durch welche der Verband aufgelöst werden soll, müssen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen. Dies kann auch durch die Delegiertenversammlung erfolgen.

 

  • Den Vorsitz in der Delegiertenversammlung oder Generalversammlung führt der Präsident des Verbands, in dessen Verhinderung der erste Vizepräsident, in dessen Verhinderung der zweite Vizepräsident. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der Versammlungsleiter kann zu den grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Delegierten- oder Generalversammlungen Gäste zulassen.
  1. Aufgaben der Generalversammlung/Delegiertenversammlung

 

  • Der Generalversammlung (Zweigvereine) sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

  • Entgegennahme der Berichte und Kassabericht des Zweigvereins und Entlastung des Vorstandes.

 

  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie die Hinweispflicht der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand und die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer;
  • Genehmigung von Rechtsgeschäften über das alltagsgeschäftliche Masse,
    zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern und dem Vereins;
  • Beschlussfassung über die maßgeblichen Änderungen der Verbandsstatuten. Bei Entscheid der Auflösung des Zweigvereins ist jedoch auch der Verband zu involvieren;
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten;
  • Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  • Die Generalversammlung kann sich selbst eine Geschäftsordnung und eine Wahlordnung geben die nicht entgegen der Statuten des Dachverbandes Verband der Köche Österreichs entspricht.

11.2.1      Der Delegiertenversammlung sind folgenden Aufgaben vorbehalten:

11.2.2      Entgegennahme der Berichte und Kassabericht des Verbands und seiner Zweigvereine
11.2.3      Entgegennahme der Berichte & Entlastung durch die Rechnungsprüfer innerhalb drei Monaten ab Beginn des Rechnungsjahres.
11.2.4      Beschlussfassung über die Anpassungen und Details der Verbandsstatuten;
11.2.5      Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;

11.2.6      Beschlussrecht das in den Zweigvereinen umgesetzt werden müssen;

11.2.7      Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften;

11.2.8      Aberkennung der Rechte oder Ausschluss für Zweigvereine;

11.2.9      Die Delegiertenversammlung kann sich selbst eine Geschäftsordnung und Abstimmungsordnung geben.

  

  1. Der Verbandsvorstand

 

  • Der Verbandsvorstand ist das Leitungsorgan des Verbands im Sinn des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz und besteht aus
  • dem Präsidenten sowie einem ersten und einem zweiten Vizepräsidenten (diese drei Mitglieder bilden das Präsidium),
  • dem Kassier,
  • dem Schriftführer oder Generalsekretär,
  • gewählte Obmänner/frauen der Zweigvereine oder Kooperationsvereine pro Bundesland.
  • bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern mit unterschiedlicher Ressortzuständigkeit sowie
  • den Vorstandsdelegierten der Zweigvereine oder Kooperationsvereine (pro Bundesland kann ein zusätzlicher Delegierter aus dem gewählten Vorstand an die Delegiertenversammlung entsandt werden – beratende Tätigkeit kein Stimmrecht).
  • Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren. Das Kooptierungsrecht gilt nicht für die drei Mitglieder des Präsidiums. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung (Vollversammlung) zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
  • Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe von zwei ordentlichen Mitgliedern des Zweigvereinsvorstand, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. 
  • Der Vorstand wird von der Generalversammlung (Vollversammlung) für vier Jahre bestellt. Ausgenommen davon sind die Vorstandsdelegierte der Zweig- und Kooperationsvereine; deren Funktionsperiode richtet sich nach den Vereinsstatuten der jeweiligen Zweigvereine. Der Präsident kann nur eimal in seiner Funktion wiedergewählt werden. Ebenso kann jeder Vizepräsident nur zweimal als Vizepräsidenten wiedergewählt werden. Alle übrigen Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar. Dem gesamten Vorstand steht jedoch zu, aus besonderen Gründen die dargelegt werden müssen (z.B. kein Nachfolger in Sicht), diese Regelung außer Kraft zu setzen. Sollte sich ein Kandidat auf die Präsidiumsposition finden der sich zur Wahl stellen will, und die zwei Funktionsperioden Regelung greift bei entsprechender Person nicht, ist eine Wahl ist innerhalb 6 Monaten auszuschreiben. Das passive Wahlrecht zum Präsidenten erlischt mit dem 65 Lebensjahr, erreicht ein Präsident innerhalb seiner Periode das Alter, schließt das eine Beenden der aktiven Periode nicht aus. Das maximale passive Wahlrecht zum Obmann in den Zweigvereinen erlischt mit dem 61 Lebensjahr, um zu gewährleisten das zumindest Rechnerisch eine Wahl zum Präsidenten möglich wäre.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens ein Drittel von ihnen anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Alle Beschlüsse sind bindend. Bei Unklarheiten bei der Auslegung haben die Delegierten bzw. Zweigvereine selbständig aktiv zu werden und beim Vorstand schriftlich nachzufragen. Jegliche Änderungen von gefassten Beschlüssen bedarf es der Schriftform an die Delegiertenversammlung.
  • Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der erste Vizepräsident, bei dessen Verhinderung der zweite Vizepräsident.
  • Außer durch Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung (Abwahl durch die Generalversammlung) oder Rücktritt.
  • Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an den gesamten Vorstand, im Fall des Rücktritts des gesamten Vorstands (Delegiertenversammlung) an die Generalversammlung (Vollversammlung) zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verband daraus Schaden erwüchse.

 

  1. Aufgaben des Vorstands

 

  • Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbands. Die Vollziehung der Beschlüsse der Generalversammlung (Vollversammlung) und des Verbandsvorstands obliegt dem Präsidium. Dem Verbandsvorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

  • Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

 

  • Jährliche Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge im Verband (sofern der Verband eigene Mitgliedsbeiträge vorschreibt) und in den Zweigvereinen sowie Festsetzung der Höhe des von den Zweigvereinen an den Verband abzuführenden Teils der Mitgliedsbeiträge;

 

  • Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Delegiertenversammlung sowie der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;

 

  • Verwaltung des Verbandsvermögens;

 

  • Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Verbandsmitgliedern; Antragstellung zur Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft an die Delegiertenversammlung;

 

  • Errichtung von Zweigvereinen bzw. Aufnahme und Ausschluss von Zweigvereinen und deren Mitglieder als ordentliche Mitglieder im Verband; Abschluss von Kooperationsvereinbarungen; Abschluss von Sponsorenvereinbarungen;

 

  • Abgabe einer Stellungnahme zu beabsichtigten Beschlüssen in den Zweigvereinen; Zustimmung zu Statutenänderungen der Zweigvereine soweit sie das eigenen Ansehen bzw. Statut betreffen ;
    oder aber nicht im Regionalen Interesse (Bundesland) sondern Nationalen Kontext stehen.

 

  • Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Verbands sowie der Vergabe von Projektverträgen.

 

  • Ernennung und Entsendung von Nationalmannschaften für internationale und globale Ausstellungen und Wettbewerbe.
  • Der Verbandsvorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben. Soweit er es für notwendig erachtet, kann er Arbeitsgruppen einrichten.
  • Erstellung von Richtlinien und Vorgaben im Sinne der Aufgaben der Wahrung und Förderung der Berufsinteressen des Kochstandes im gesamten Bundesgebiet der Republik Österreichs, an denen auch die Zweigvereine festhalten müssen.
  • Wahrung in allen Belangen des öffentlichen Ansehens des Verbandes und seiner Vorstandsmitglieder insbesondere des Präsidiums. Insbesondere der Wahrung einer Stillschweigeklausel aus Informationen die man aus Delegiertenversammlungen oder aus seinen Funktionen bzw. Handlungsfähigkeit erlangt die zum Schaden des Vereins verwendet werden.
  • Mitglieder des Vorstandes, der Delegiertenversammlung sowie Mitarbeiter und Projektvertragsangehörige haben lt. des 11 Bundesgesetz des unlauteren Wettbewerbs (UWG) und des § 15 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) deren Informationen und Erkentnissen die sie lt. Tätigkeit im Vorstand über die interna Verband erlangen gemäss des Wortlautes “Verletzung von Geschäfts- od. Betriebsgeheimnissen, Missbrauch anvertrauter Vorlagen” sowei den Bestimmungen des Datenschutzgesetztes stillschweigen auch nach ihrem Austritt bzw. Beendigung der Funktionsperiode zu halten. Zuwiederhandlung kann zu einer Vereinbarten Vertagsstrafe und Angemessenheit der Konventionalsstrafe führen.
  1. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

  • Der Verband wird von jeweils zwei Präsidiumsmitgliedern oder vom Präsidenten mit einem weiteren Vorstandsmitglied (ausgenommen die Delegierten der Bundesländer) gemeinsam vertreten.

 

  • Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung sowie den Delegiertenversammlungen und im Vorstand, bei dessen Verhinderung der erste Vizepräsident, bei dessen Verhinderung der zweite Vizepräsident.

 

  • Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbands verantwortlich.

 

  1. Rechnungsprüfer

 

  • Der Verband hat zwei Rechnungsprüfer, die einfache Verbandsmitglieder und nicht aus der gleichen Teilorganisation|Zweigverein des Verbands sein müssen. Sie werden von der Generalversammlung (Vollversammlung) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verband bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Generalversammlung (Vollversammlung).

 

  • Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Verbands im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Der Kassier hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Delegiertenversammlung ggf. der Generalversammlung (Vollversammlung) über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Verbands aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden. Die Rechnungsprüfer haben nach dem jährlichen Geschäftsjahrabschluss und ihrer Prüfung über die Entlastung des Präsidiums und des Kassiers bei der ersten folgenden Quartals Delegiertenversammlung abstimmen zu lassen.

 

  • Den Rechnungsprüfern ist auf Verlangen Einsicht in die Bücher zu gewähren.

 

  • Ist der Verband aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.

 

 

  1. Schiedsgericht

 

  • In allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

 

  • Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Personen, die nicht Verbandsmitglieder sein müssen, zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand zwei Personen als Schiedsrichter namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw. der Verband der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen die weiteren Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Verbandsmitglied vom Streit betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung die weiteren Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft zu machen.

 

  • Diese vier Schiedsrichter wählen eine fünfte Person zum Obmann des Schiedsgerichts; wenn weder der Vorstand noch der Verband Streitpartei ist, hat der Obmann des Schiedsgerichts Mitglied des Verbandsvorstands zu sein. Können sich die Streitparteien nicht binnen sieben Tagen einigen, so entscheidet der Verbandsvorstand, wobei dieser nicht an die vorgeschlagenen Kandidaten gebunden ist. Ist der Vorstand oder der Verband Streitpartei, entscheidet das Los.

 

Verhindert ein nominierter Schiedsrichter das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.

 

  • Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.

 

  • Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit von mindestens drei Schiedsrichtern, wobei jedenfalls ein Schiedsrichter pro Streitpartei und der Obmann des Schiedsgerichts anwesend sein müssen. Das Schiedsgericht entscheidet mit absoluter Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu geben, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der Obmann des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind verbandsintern endgültig.

 

  • Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung des Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter oder nennt er nicht binnen angemessener Frist ein Ersatzmitglied (Punkt 15.3), so gilt der Streitgegenstand als anerkannt.

 

 

  1. Auflösung des Verbands

 

  • Die freiwillige Auflösung des Verbands kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung (Vollversammlung), die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält, beschlossen werden. Voraussetzung für die Beschlussfassung ist, dass zumindest zwei Drittel aller Stimmen in der Generalversammlung vertreten sind. Die Auflösung kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen und mindestens je 2 Bundesland|Zweigverein Delegierten (aus dem gewählten Vorstand der Zweigvereine) beschlossen werden.

 

  • Ist die Beschlussfassung über die Auflösung wegen zu wenig vertretenen Stimmen nicht möglich, hat der Verbandsvorstand eine zweite Generalversammlung nach einer Frist von 8 Wochen einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig.

 

  • Die Generalversammlung (Vollversammlung) hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Generalversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Präsident der vertretungsbefugte Liquidator. Die Generalversammlung hat auch Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verband verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

 

 

 

Statuten des VKÖ als PDF zum DOWNLOAD

Organigramm des VKÖ als PDF zum DOWNLOAD