STATUTEN  
des Verbands

 „Verband der Köche Österreichs“

 [Österreichischer Kochverband – VKÖ – Dachverband]

*Neufassung 2015 *Update 04/2023

1.      Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

1.1.            Der Verband führt den Namen „Verband der Köche Österreichs“, hat seinen Sitz in Wien und fungiert für seine Zweigvereine als Dachorganisation.  (im Folgenden „Verband“)
 1.2.            Der Verband setzt die Tätigkeit des unter gleichem Namen im Jahre 1902 gegründeten und unter Z.38.383 am 15. September 1902 vom k.u.k. Ministerium des Inneren genehmigten Verbandes fort, der

im Jahre 1938 über Anordnung des Stillhaltekommissars aufgelöst wurde. Seit 1928 ist der Verband Mitbegründer und  Mitglied des Weltbundes der Kochverbände mit Sitz in Paris.Seit 2015 ist er Mitbegründer und Mitglied im KOCH G5, gemeinsam mit den Kochverbänden der Schweiz, Deutschland, Luxembourg und Südtirol.

1.3.            Der Tätigkeitsbereich des Verbands ist weltweit, seine Haupttätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich. Das Rechnungsjahr beginnt mit 1. Januar und

endet am letzten Dezembertag des gleichen Jahres.

 1.4.            Die Errichtung von Zweigvereinen und eigenständige Landesvereine in den Bundesländern ist beabsichtigt.

1.5.            Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich jeweils sowohl in der männlichen als auch in der weiblichen Form.

 

2.      Zweck

2.1.            Der Zweck des Verbandes der Köche Österreichs ist es, die gesamt österreichische, standespolitische Vertretung der fachlichen und wirtschaftlichen Interessen des Berufstandes der Köche, sowie die

Kochkultur und das Kochhandwerk in Österreich zu wahren und zu fördern.

Der Verband bezweckt vor allem das Ansehen und das Image des gastronomischen Berufs “Koch”, der zeitgemäßen und traditionellen österreichischen Kochkunst und der gepflegten Tafelkultur zu etablieren. Als fachkulturelle Vereinigung leistet der VKÖ einen wesentlichen Beitrag für Österreichs Tourismuswirtschaft.

Der Verband trägt mit Ausarbeitung von Vorschlägen und Gutachten zu wirtschaftlichen, sozialpolitischen, Bildungsgrundlagen des Berufsstandes Koch bei und vertritt den Beruf Koch in fachlichen Belangen und den Bedürfnissen dieses Berufsstandes gegenüber Behörden, gesetzgebenden Körperschaften, Aus- und Weiterbildungseinrichtungen sowie sonstigen Institutionen im gesamten Bundesgebiet der Republik Österreichs.

2.2.            Die Tätigkeit des Verbands ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verband agiert unabhängig, überparteilich und seine Aufgaben beschränken sich auf rein fachliche und kulturelle Gebiete.

2.3.            Dem Verband als Berufsinnung und standesrechtliche Vertretung obliegt die Wahrung der Rechte, Pflichten und Aufgaben des Berufstandes der Köche und Patissiers als einzige und oberste Autorität im

gesamten Bundesgebiet der Republik Österreichs aufgrund der vorangegangen Tätigkeiten seit Gründung im Jahre 1902.
Der Verband versteht sich als Fachautoritäre Institution für die Themen der Lehrlingsausbildung bis hin zur Meisterprüfung und dem Berufstitel „Küchenmeister“ sowie der Kochkultur und des Kochhandwerks.

2.4.            Der Verband als Berufsinnung und standrechtliche Vertretung versteht sich als Fachautoritäre Institution für die Themen der Lehrlingsausbildung bis hin zur Meisterprüfung und dem Berufstitel

„Küchenmeister“ sowie der Kochkultur und des Kochhandwerks.

2.5.            Bei Verfolgung der Vereinszwecke ist eine möglichst enge Kooperation mit den zuständigen Gremien und den Berufsrelevanten Institutionen anzustreben.

 

3.             Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Verbandszwecks

 

3.1            Der Zweck des Verbandes soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:

3.1.1.        Kontakte zu berufsverwandten Verbänden, Fachvereinigungen und Organisationen im In- und Ausland zur Pflege von gemeinsamen Interessen.

3.1.2.        Zusammenarbeit mit öffentlichen Körperschaften und Institutionen, welche die Köche in sozialen und arbeitsrechtlichen Belangen vertreten.

3.1.3.        Die Förderung des öffentlichen und privaten Unterrichtswesens im Interesse der Mitglieder, die Förderung der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder, insbesondere der Lehrlinge sowie Unterstützung

des einschlägigen Prüfungswesens und die Abhaltung von Befähigungsprüfungen, sofern hierfür nicht andere Stellen zuständig sind. Abhaltung von Meisterprüfungen mit dem hierdurch erlangten Recht zur Führung der Bezeichnung „Staatl. geprüfter Küchenmeister“ und Küchenmeister (KM) als Berufstitel.

3.1.4.        Durchführung von Kochkunstausstellungen, Wettbewerben sowie die Entsendung von Mannschaften zu regionalen und internationalen Ausstellungen und Kochwettbewerben.

3.1.5.        Herausgabe einer periodischen Fachpublikation zur Information der Mitglieder über Fach- und Verbandsfragen.

3.1.6.        Organisation von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie Hilfestellung zur EU-konformen fachlichen Weiterbildung.

 

3.2.           Der Zweck des Verbands soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:

3.2.1.        Mitgliedsbeiträge und Beiträge der Zweigvereine;

3.2.2.        Spenden, Subventionen, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen;

3.2.3.        Erträge aus Veranstaltungen und sonstigen Tätigkeiten des Verbands.

4.     Arten der Mitgliedschaft

 

4.1            Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

4.2            Ordentliches Mitglied kann jeder Koch, Köchin, Pâtissier und Auszubildende  in den genannten Berufen werden, gleichgültig ob er Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ist. Mitglieder der Zweigvereine sind

automatisch ordentliche Mitglieder des Dachverbandes, sowie Mitglieder des Weltbundes der Kochverbände für die Dauer ihrer Mitgliedschaft.
Die Zweigvereine haben im Sinne des Dachverbandes zu agieren. Das Miteinander zwischen Verband und Zweigvereine ist in einem gesonderten Kooperationsvertrag [8.1.] geregelt.

4.3            Außerordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich dem Verbandszweck verbunden fühlen und die die Verbandstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten

Mitgliedsbeitrags bzw. eines Förderbeitrags unterstützen.

4.4            Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um die Anliegen des Verbands von der Generalversammlung der Zweigvereine auf Antrag des Verbandsvorstands

ernannt werden. Ehrenmitgliedschaften werden an besonders verdiente Mitglieder des Zweigvereines, an besonders verdiente Köche des In- und Auslandes und an besonders verdiente berufsfremde Persönlichkeiten verliehen, die sich erfolgreich auf dem Gebiet der Kochkunst oder durch intensive Förderung des Köche Standes verdient gemacht haben. Die Gesamtzahl der Ehrenmitgliedschaften entscheidet der Zweigverein, sollte jedoch 10% der gesamten Mitgliederzahl nicht überschreiten.

 

5.   Erwerb der Mitgliedschaft in den Zweigvereinen

5.1.           Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

5.2.           Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

5.3.           Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Generalversammlung nach Maßgabe der Statuten.

 

6.    Beendigung der Mitgliedschaft in den Zweigvereinen

6.1.           Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen), Austritt, Streichung, und Ausschluss.

6.2.           Der Austritt von Mitgliedern kann zum Ende jedes Rechnungsjahres (Punkt 1.3.) erfolgen und muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher (also spätestens zum Ende des Kalenderjahres)

schriftlich mitgeteilt werden. Austritt von gesamten Zweigvereinen ist im Statuar nicht vorgesehen und bedarf einer außerordentlichen Delegiertenversammlung wo auch über das erworbene Vermögen durch die Mitgliedschaft im Dachverband und die Modalitäten des Austrittes entschieden werden muss.  Der Austritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, so dass dem Verband daraus Schaden entsteht.

6.3.           Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als vier Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder

sonstiger Zahlungspflichten gegenüber dem Zweigverein im Rückstand ist.

6.4.           Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Offene Forderungen des Zweigvereins gegen das gestrichene Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt. Die Streichung kann durch

Zahlung des ausständigen Betrages binnen einer Woche wieder rückgängig gemacht werden.

6.5.           Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Zweigverein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die grobe

Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder verbandsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Zweigverein und Mitglied nachhaltig erschüttert.

6.6.           Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Verbandsmitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen

Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.

6.7.           Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das verbandsinterne Schiedsgericht offen (Punkt 16).

6.8.           Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen verbandsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden

Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Verbandsmitgliedes.

6.9.           Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter 6.5. genannten Gründen von der Generalversammlung jederzeit beschlossen werden.

 

 

7.    Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

7.1.           Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbands teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbands, gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien, zu beanspruchen.

Mitglieder dürfen das Verbandslogo verwenden und öffentlich präsentieren. Nach Erlöschen der Mitgliedschaft muss das ausgeschiedene Mitglied jeden öffentlich sichtbaren Hinweis auf den Verband entfernen.

 7.2.           Das Teilnahmerecht an der Generalversammlung steht jedem ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitglied zu. Das aktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern (Zweigvereinen) gemäß

Punkt 10.7 zu.  Im Verband halten die Delegierten der Zweigvereine (Sektionsobfrau/mann plus 1) lt. dem Vorstandsbeschluss von 22.04.2023 abhängig von der Zahl der ordentlichen Mitgliederzahl (Mitgliedschaft bezahlt zum Stichtag 31.03. des aktiven Jahres) ihr aktives Wahl- und Stimmrecht.

7.3.           Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbands durch aktive Mitarbeit nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Verbands schadet. Sie haben

die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten.Es wird erwartet, dass ordentliche Mitglieder des Verbands ihren Beruf nach bestem Wissen und Können ausüben und die Tradition der österreichischen Kochkunst pflegen und weitergeben, dass sie das eigene Wissen dem beruflichen Nachwuchs vermitteln und durch kollegiale Hilfsbereitschaft positiv in Erscheinung treten.

7.4.           Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der jeweiligen Beiträge in der vom Verbandsvorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet (Punkt 8.5).

7.5.           Außerordentliche Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet, wenn der Vorstand die Einhebung von Mitgliedsbeiträgen beschließt.

7.6.           Ehrenmitglieder sind jedenfalls von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

7.7.           Bei Veranstaltungen des Verbands können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.

 

8.        Zusätzliche Rechte und Pflichten der Zweigvereine

 

8.1            Der Verband als Hauptverein beabsichtigt Zweigvereine iSd § 1 Abs 4 des Vereinsgesetzes in den Bundesländern zu errichten. Die Zweigvereine und dessen Mitglieder werden als ordentliche Mitglieder in

den Verband aufgenommen. In Bundesländern, in denen keine Zweigvereine errichtet werden, kann der Verband mit dort tätigen Landesorganisationen Kooperationsvereinbarungen abschließen (Kooperationsverein). Ein oder mehrere Zweigvereine können auch ihre Tätigkeit auf jene Bundesländer erstrecken, in denen kein Zweigverein oder Kooperationsverein existiert.

 

8.2            Zweigvereine haben die Ziele des Verbands in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich aktiv zu fördern und zu unterstützen, sie haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Verbands oder

eines anderen Zweigvereins schadet. Zweigvereine haben die Beschlüsse der Organe des Verbands zu beachten.

8.3            Zweigvereine, die ihre Pflichten gemäß Punkt 8.2 oder ihre allgemeinen Mitgliederpflichten (Punkt 7.3) missachten, können vom Verbandsvorstand aus dem Verband ausgeschlossen werden.

8.4            Statutenänderungen sowie Beschlüsse der Organe der Zweigvereine, die nicht nur unwesentlichen Einfluss auf die Vereinstätigkeit haben, und beabsichtigte Ausschlüsse von Mitgliedern müssen dem

Verband vorab zur Kenntnis gebracht werden. Dem Verband muss von den Zweigvereinen die Möglichkeit eingeräumt werden, binnen angemessener Frist zur beabsichtigten Beschlussfassung Stellung zu nehmen. Änderungen der Statuten eines Zweigvereins, soweit sie den Verbandstätigkeiten bzw. dem Statut widersprechen, und der Ausschluss von Mitgliedern aus einem Zweigverein, dürfen nur mit Zustimmung des Verbandsvorstandes erfolgen.

8.5            Zweigvereine sind verpflichtet, einen Teil der von ihnen eingehobenen Mitgliedsbeiträge an den Verband als Beiträge abzuführen. Über die Höhe entscheidet der Vorstand des Verbandes nach Anhörung

der Zweigvereine und Prüfung der individuellen Sachlage. Die Höhe des Anteils wird im Kooperationsvertrag festgelegt.

8.6            Zweigvereine dürfen den Namen „Verband der Köche Österreichs“ als Namensbestandteil führen und das Logo des Verbands, die geschützte Word-Bildmarke Österreichisches Patent NR: 13617535,

öffentlich verwenden. Über das Recht zur Verwendung des Namens und des Logos sowie über den Entzug dieses Rechts entscheidet der Vorstand des Verbands. Es ist den Zweigvereinen gestattet, im Sinne der Tätigkeit und dem Statut des Verbandes in ihrem Bundesland / Region selbstständig aufzutreten und zu agieren. Diese Rechte können ihm durch den Dachverband wieder entzogen werden und sind im Kooperationsvertrag mit den Zweigvereinen geregelt.

8.7        Die Zweigvereine haben sicherzustellen, dass ihre Mitgliederdaten fristgerecht dem Dachverband zur Verfügung gestellt und aktuell gehalten werden. Bevorzugt wird hier das Update in der verbandseigenen

Mitgliederdatenbank. Zweigvereine haben in ihrer Satzung festzuhalten, dass eine Mitgliedschaft automatisch die Mitgliedschaft im Dachverband bedeutet. Mitglieder, die aus dem Verband ausgeschlossen werden, müssen auch aus dem Zweigverein ausgeschlossen werden.

8.8            Für Streitigkeiten zwischen zwei Zweigvereinen oder zwischen einem Zweigverein und dem Verband ist das Schiedsgericht des Verbandes zuständig.

8.9.           Ein Zweigverein kann nur eine Sektion mit 50 ordentlichen Mitgliedern (bezahlte Mitgliedsbeiträge zum Stichtag 31.03. des laufenden Jahres), im Verband sein. Die Mitgliederzahlen haben Auswirkungen

auf die Stimmrechtsgewichtung der Zweigvereine in der Delegiertenversammlung bzw. Generalversammlung. Bis 49 ordentliche Mitglieder zum Stichtag –  eine Stimme (Obmann/ Frau), ab 50 Ordentliche Mitglieder zum Stichtag – zwei Stimmen des Zweigvereinsdelegierten (Obmann/Frau Plus 1). Das maximale passive Wahlrecht (= Kandidatur) zum VKÖ-Sektionsobmann in den Zweigvereinen erlischt mit dem 60. Lebensjahr (letzte Periode max. 5 Jahre).

9.        Verbandsorgane

9.1.           Organe des Verbands sind der Verbandsvorstand, die Delegiertenversammlung, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

9.2.           Organ des Verbandes ist die Generalversammlung (Vollversammlung) aller Zweigvereine und ihren Mitgliedern

9.3.           Organe der Zweigvereine sind die Generalversammlung, der Vereinsvorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

9.4.           Die Aufgabe der Rechnungsprüfer, kann an ein externes Unternehmen (Steuerbüro) delegiert werden, um einen Jahresabschluss zu erstellen. Entlastung des Kassiers und des Vorstands erfolgt durch die

ordentlichen Mitglieder der Generalversammlung des Verbands.

10.     Die Delegiertenversammlung

 

10.1.         Die ordentliche Delegiertenversammlung findet einmal im Halbjahr statt.

10.2.         Eine außerordentliche Delegiertenversammlung findet auf Beschluss des Verbandsvorstands, oder auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Delegierten binnen sechs Wochen statt. Eine

außerordentliche Delegiertenversammlung auf Antrag des Präsidiums kann ebenfalls einberufen werden. Es müssen mindestens 50% der Delegierten anwesend sein, um ein gleichwertiges Stimmrecht mit der ordentlichen Delegiertenversammlung zu erlangen.

10.3.         Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Delegiertenversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder des Präsidiums, des Vorstandes und die Zweigvereinsdelegierten mindestens

vier Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post, oder E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Delegiertenversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung und deren wesentlicher Inhalte zu erfolgen. Die Einberufung hat der Verbandsvorstand vorzunehmen.

 10.4.         Bei der Delegiertenversammlung sind die ordentlichen Mitglieder des Präsidiums, des Vorstandes und der Zweigvereinsdelegierten (Obmann/frau sowie aus deren gewählten Vorständen plus 1)

teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind jedoch nur die ordentlichen Mitglieder des Präsidiums, des Dachverbandsvorstands (2 Stimmen) und der Zweigvereine. Stimmengewichtung [lt. 8.9] bis 49 ordentliche Mitglieder zum Stichtag  1 Stimme (Obmann/Frau), ab 50 ordentliche Mitglieder zum Stichtag  2 Stimmen des Zweigvereinsdelegierten (Obmann/Frau Plus 1).Die Abgabe des Stimmrechts erfolgt durch dazu bestimmte Delegierte der Zweigvereine. Ein Delegierter darf maximal die gesamten Stimmen von zwei Zweigvereinen vertreten. Die Stimmrechtübergabe ist schriftlich im Vorfeld dem Verband mitzuteilen. Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig.

10.5.         Beschlüsse, mit denen das Statut des Verbandes geändert oder durch welche der Verband aufgelöst werden soll, müssen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln

der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen. Dies kann auch durch die Delegiertenversammlung erfolgen.

10.6.         Den Vorsitz in der Delegiertenversammlung oder Generalversammlung führt der Präsident des Verbands, in dessen Verhinderung der erste Vizepräsident, in dessen Verhinderung der zweite

Vizepräsident. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der Versammlungsleiter kann zu den grundsätzlich nicht
öffentlich zugänglichen Delegierten- oder Generalversammlungen Gäste zulassen.

11.    Aufgaben der Delegiertenversammlung

 

11.1         Der Delegiertenversammlung sind folgenden Aufgaben vorbehalten.

11.1.1      Entgegennahme der Jahres- und Kassaberichte der Zweigvereine.

11.1.2      Entgegennahme der Berichte & Entlastung durch die Rechnungsprüfer der Zweigvereine innerhalb drei Monaten ab Beginn des  Rechnungsjahres.

11.1.3      Beschlussfassung über die Anpassungen und Details der Verbandsstatuten.

11.1.4      Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

11.1.5      Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften.

11.1.6      Die Delegiertenversammlung kann sich selbst eine Geschäftsordnung und Abstimmungsordnung geben.

 

12. Die Generalversammlung

 

12.1.        Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von drei Monaten ab Beginn des Rechnungsjahres statt.

12.2.        Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Verbandsvorstands oder der

Delegiertenversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Zweigvereine, auf schriftlichen Antrag von mindestens vier ordentlichen Mitgliedern oder auf Verlangen, des Verbandsvorstandes oder eines Rechnungsprüfers binnen sechs Wochen statt.

12.3          Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen in den Zweigvereine sind alle ordentlichen, einfachen und Ehrenmitglieder mindestens vier Wochen vor dem

Termin schriftlich (per Post, Telefax oder E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung und deren wesentlicherInhalte zu erfolgen. Die Einberufung hat der Zweigvereinsvorstand vorzunehmen. Zur Generalversammlung des Verbands sind dann die jeweiligen Delegierten der Zweigvereine zu entsenden.

12.4          Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen des Verbandes sind alle Delegierten der Zweigvereine (lt.8.9) sowie die gewählten

Dachverbandsvorstandsmitglieder, sowie das Präsidium und Präsident mindestens vier Wochen vor dem Termin Schriftlich (Per Post, Email) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter den Angaben der Tagesordnung und deren wesentlichen Inhalten zu erfolgen und kann auch mit der Dachverbandsklausur zusammen durchgeführt werden. Die Einberufung hat das Verbandspräsidium vorzunehmen.

12.5          Ist der Verbandsvorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Generalversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, die

Einberufung derGeneralversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.

12.6          Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern bis längstens eine Woche vor der Generalversammlung (einlangend) beim Verbandsvorstand

schriftlich eingereicht werden.Anträge auf Änderungen der Statuten und Auflösung des Verbands können nur von Vorstandsmitgliedern odermindestens einem Zehntel der Verbandsmitglieder eingebracht werden.

12.7          Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Während einer Generalversammlung können Tagesordnungspunkte nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ergänzend

hinzugefügt werden. Die Tagesordnungspunkte der Auflösung des Verbands oder der Änderung der Verbandsstatuten können während einer laufenden Generalversammlung nicht auf die Tagesordnung gebracht werden.

12.8          Bei der Generalversammlung sind die ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt bei der Generalversammlung des Verbands die sind nur (lt.8.9) die

ordentlichen Mitglieder (Zweigvereine), der Präsident (ausschlaggebende Stimme bei Stimmengleichheit), der Verbandsvorstand (2 Stimmen). Stimmenspaltung (uneinheitliche Stimmabgabe durch ein ordentliches Mitglied) ist unzulässig. Die Abgabe des Stimmrechts erfolgt durch dazu bestimmte Delegierte der Zweigvereine. Ein Delegierter darf maximal die gesamten stimmen von zwei Zweigvereinen vertreten.

12.9          Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig. Die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit

der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes müssen Zweidritteln der Stimmen vertreten sein.

12.10        Beschlüsse, mit denen das Statut des Verbands geändert oder durch welche der Verband aufgelöst werden soll, müssen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen

Stimmen erfolgen.

12.11        Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des Verbands, in dessen Verhinderung der erste Vizepräsident, in dessen Verhinderung der zweite Vizepräsident. Wenn auch dieser verhindert

ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der Versammlungsleiter kann zu den grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Generalversammlungen Gäste zulassen.

 

13. Aufgaben der Generalversammlung

 

13.1          Der Generalversammlung  sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 13.1.1       Entgegennahme der Jahres- und Kassaberichte und die Entgegennahme der Jahres-  und Kassaberichte der Zweigvereine und Entlastung des Vorstandes.

 12.1.2       Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie die Hinweispflicht der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand und die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer oder

Delegierung deren Aufgaben.

 12.1.3       Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern und dem Verband.

12.1.4       Beschlussfassung über die maßgeblichen Änderungen der Verbandsstatuten sowie über die Auflösung des Verbands. Beim Entscheid der Auflösung eines Zweigvereins ist der Verband zu involvieren.

 12.1.5       Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten.

 12.1.6       Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

 12.1.7       Die Generalversammlung kann sich selbst eine Geschäftsordnung und eine Wahlordnung geben.

 

14. Der Verbandsvorstand

 

14.1         Der Verbandsvorstand ist das Leitungsorgan des Verbands im Sinn des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz und besteht aus:

–        dem Präsidenten sowie einem ersten und einem zweiten Vizepräsidenten (diese drei Mitglieder bilden das Präsidium),

–        dem Kassier,

–        dem Schriftführer oder Generalsekretär,

–        bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern mit unterschiedlicher Ressortzuständigkeit

–        gewählte Obmänner/frauen der Zweigvereine (im Amt max. Altersbegrenzung 65 Jahre – passives Wahlrecht erlischt mit 60) oder Kooperationsvereine (pro Bundesland kann ein zusätzlicher Delegierter aus dem gewählten Vorstand an die Delegiertenversammlung entsandt werden – beratende Tätigkeit Stimmrecht [siehe 8.9 & 10.4]).

14.2          Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.

Das Kooptierungsrecht gilt nicht für die drei Mitglieder des Präsidiums. Auch für den Fall, dass die Generalversammlung die nachträgliche Genehmigung versagt, bleiben Handlungen kooptierter Vorstandsmitglieder gültig. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung (Vollversammlung) zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.

14.3          Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, haben zwei ordentliche Mitglieder des Zweigvereinsvorstand, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst

eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

14.4          Der Vorstand wird von der Generalversammlung für vier Jahre bestellt. Ausgenommen davon sind die Vorstandsdelegierte der Zweig- und Kooperationsvereine; deren Funktionsperiode richtet sich nach

den Vereinsstatuten der jeweiligen Zweigvereine. Der Präsident kann nur einmal in seiner Funktion wiedergewählt werden. Ebenso kann jeder Vizepräsident nur einmal als (erster oder zweiter) Vizepräsidenten wiedergewählt werden. Alle übrigen Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar. Dem gesamten Vorstand steht jedoch zu, aus besonderen Gründen, die dargelegt werden müssen (z.B. kein Nachfolger in Sicht), diese Regelung außer Kraft zu setzen. Sollte sich ein Kandidat für die Präsidiumsposition finden und die zwei Funktionsperioden Regelung greift bei der entsprechenden Person nicht, ist eine Wahl ist innerhalb 6 Monaten auszuschreiben. Das passive Wahlrecht zum Präsidenten erlischt mit dem 65 Lebensjahr, erreicht ein Präsident innerhalb seiner Periode das Alter, schließt das ein Beenden der aktiven Periode nicht aus. Das maximale passive Wahlrecht zum VKÖ-Sektionsobmann in den Zweigvereinen erlischt mit dem 60 Lebensjahr (letzte Periode max. 5 Jahre)

14.5.         Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom ersten Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vizepräsidenten schriftlich (per Brief, E-Mail) einberufen. Die

Einberufung hat zumindest zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Ist das Präsidium auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Zu den nicht öffentlichen Vorstandssitzungen können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.

14.6          Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens ein Drittel von ihnen anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit;

bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Alle Beschlüsse sind bindend. Bei Unklarheiten bei der Auslegung haben die Delegierten bzw. Zweigvereine selbständig aktiv zu werden und beim Vorstand schriftlich nachzufragen. Jegliche Änderungen von gefassten Beschlüssen bedarf es der Schriftform an die Delegiertenversammlung.

14.7         Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der erste Vizepräsident, bei dessen Verhinderung der zweite Vizepräsident.

14.8          Außer durch Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung (Abwahl durch die Generalversammlung) oder Rücktritt.

 14.9          Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an den gesamten Vorstand,

im Fall des Rücktritts des gesamten Vorstands (Delegiertenversammlung) an die Generalversammlung (Vollversammlung) zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verband daraus Schaden erwüchse.

15. Aufgaben des Vorstands

15.1          Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbands. Die Vollziehung der Beschlüsse der Generalversammlung     (Vollversammlung) und des Verbandsvorstands obliegt dem Präsidium. Dem

Verbandsvorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

15.1.1       Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.

15.1.2       Jährliche Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge im Verband (sofern der Verband eigene Mitgliedsbeiträge vorschreibt) und in den Zweigvereinen sowie Festsetzung der Höhe des von den

Zweigvereinen an den Verband  abzuführenden Teils der Mitgliedsbeiträge.

15.1.3       Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Delegiertenversammlung sowie der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung.

15.1.4       Verwaltung des Verbandsvermögens.

15.1.5       Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Verbandsmitgliedern; Antragstellung zur Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft an die Delegiertenversammlung.

15.1.6       Errichtung von Zweigvereinen bzw. Aufnahme und Ausschluss von Zweigvereinen und deren Mitgliedern als ordentliche Mitglieder im Verband; Abschluss von Kooperationsvereinbarungen; Abschluss

von Sponsorenvereinbarungen;

15.1.7       Abgabe einer Stellungnahme zu beabsichtigten Beschlüssen in den Zweigvereinen; Zustimmung zu Statutenänderungen der Zweigvereine soweit sie das eigene Ansehen bzw. Statut betreffen;

oder aber nicht im regionalen Interesse (Bundesland) sondern Nationalen Zusammenhang stehen.

15.1.8       Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Verbands sowie der Vergabe von Projektverträgen.

15.1.9       Ernennung und Entsendung von Nationalmannschaften für internationale Ausstellungen und Wettbewerbe.

15.2          Der Verbandsvorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben. Soweit er es für notwendig erachtet, kann er        Arbeitsgruppen einrichten.

15.3          Erstellung von Richtlinien und Vorgaben im Sinne der Aufgaben der Wahrung und Förderung der Berufsinteressen des Kochstandes im gesamten Bundesgebiet der Republik Österreichs, an denen auch

die Zweigvereine festhaltenmüssen.

15.4          Wahrung in allen Belangen des öffentlichen Ansehens des Verbandes und seiner Vorstandsmitglieder insbesondere des Präsidiums. Wahrung einer Stillschweigeklausel aus Informationen die man aus der

Delegiertenversammlung erlangt die zum Schaden des Vereins verwendet werden.

15.5          Mitglieder des Vorstandes, der Delegiertenversammlung sowie Mitarbeiter und Projektvertragsangehörige haben lt. § 11 Bundesgesetz des unlauteren Wettbewerbs (UWG) und des § 15 Datenschutzgesetz

2000 (DSG 2000) deren Informationen und Erkenntnissen die sie lt. Tätigkeit im Vorstand über den internationalen Verband erlangen gemäß des Wortlautes “Verletzung von Geschäfts- od. Betriebsgeheimnissen, Missbrauch anvertrauter Vorlagen” soweit den Bestimmungen des Datenschutzgesetztes stillschweigen auch nach ihrem Austritt bzw. Beendigung der Funktionsperiode zu halten. Zuwiderhandlung kann zu einer Vereinbarten Vertragsstrafe und Angemessenheit der Konventionalstrafe führen.

 

16. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

16.1          Der Verband wird von jeweils zwei Präsidiumsmitgliedern oder vom Präsidenten mit einem weiteren Vorstandsmitglied (ausgenommen die Delegierten der Bundesländer) gemeinsam vertreten.

16.2          Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung sowie den Delegiertenversammlungen und im Vorstand, bei dessen Verhinderung der erste Vizepräsident, bei dessen Verhinderung

der zweite Vizepräsident.

16.3          Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbands verantwortlich.

 17. Rechnungsprüfer

 

17.1          Der Verband hat zwei Rechnungsprüfer, die einfache Verbandsmitglieder und nicht aus der gleichen Teilorganisation/Zweigverein des Verbands sein müssen. Sie werden von der Generalversammlung auf

die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verband bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Generalversammlung.

17.2          Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Verbands im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten

ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Der Kassier hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.Die Rechnungsprüfer haben der Delegiertenversammlung ggf. der Generalversammlung (Vollversammlung) über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Verbands aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.

17.3          Den Rechnungsprüfern ist auf Verlangen Einsicht in die Bücher zu gewähren.

17.4          Ist der Verband aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen

Abschlussprüfung.

18. Schiedsgericht

 

18.1          In allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

18.2          Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Personen, die nicht Verbandsmitglieder sein müssen, zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand zwei Personen als Schiedsrichter namhaft

macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw. der Verband der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen die weiteren Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Verbandsmitglied vom Streit betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung die weiteren Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft zu machen.

18.3          Diese vier Schiedsrichter wählen eine fünfte Person zum Obmann des Schiedsgerichts; wenn weder der Vorstand  noch der Verband Streitpartei ist, hat der Obmann des Schiedsgerichts Mitglied des

Verbandsvorstands zu sein. Können sich die Streitparteien nicht binnen sieben Tagen einigen, so entscheidet der Verbandsvorstand, wobei dieser nicht an die vorgeschlagenen Kandidaten gebunden ist. Ist der Vorstand oder der Verband Streitpartei, entscheidet das Los. Verhindert ein nominierter Schiedsrichter das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.

18.4          Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein

Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.

18.5          Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit von mindestens drei Schiedsrichtern, wobei jedenfalls ein Schiedsrichter pro Streitpartei und der Obmann des Schiedsgerichts anwesend sein

müssen. Das Schiedsgericht entscheidet mit absoluter Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu geben, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der Obmann des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind verbandsintern endgültig.

18.6          Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung des Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter oder nennt er nicht binnen angemessener Frist ein

Ersatzmitglied (Punkt 18.3), so gilt der Streitgegenstand als anerkannt.

19. Auflösung des Verbands

 

19.1          Die freiwillige Auflösung des Verbands kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung (Vollversammlung), die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung

ausdrücklich enthält, beschlossen werden. Voraussetzung für die Beschlussfassung ist, dass zumindest zwei Drittel aller Stimmen in der Generalversammlung vertreten sind. Die Auflösung kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen oder mit mindestens 5 Zweigvereins-Delegierten (aus dem gewählten Vorstand der Zweigvereine) beschlossen werden.

19.2          Ist die Beschlussfassung über die Auflösung wegen zu wenig vertretenen Stimmen nicht möglich, hat der         Verbandsvorstand eine zweite Generalversammlung nach einer Frist von 8 Wochen

einzuberufen. Diese ist ohne     Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig.

19.3          Die Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Generalversammlung nichts

Abweichendes beschließt, ist der Präsident der vertretungsbefugte Liquidator. Die Generalversammlung hat auch Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verband verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

 

Inkrafttreten der Statuten:

Diese Statuten treten mit der Beschlussfassung durch die Generalversammlung vom 22.04.2023 in Klagenfurt, in

Kraft und ersetzen alle bisherigen Statuten.

 

 

 

Letztgültige Statuten des VKÖ als PDF zum DOWNLOAD

Organigramm des VKÖ als PDF zum DOWNLOAD